VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

60.   Fortbestand alten Verordnungsrechts

60.1  

Art. 60 erklärt alle aufgrund bisherigen Rechts erlassenen straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften des Landesrechts unter dem Rang eines formellen Gesetzes für außer Kraft getreten, wenn seit ihrem Inkrafttreten zwanzig Jahre vergangen sind.
Da seit Bestehen des Art. 60 mehr als 20 Jahre vergangen sind, spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass vorkonstitutionelle Verordnungen außer Kraft getreten sind.
Zusammen mit Art. 50 Abs. 2 hat Art. 60 Rechtsbereinigungscharakter. Bußgeldbewehrte Verordnungen sind grundsätzlich Zeitnormen mit dem Zwang für die erlassende Körperschaft, deren Notwendigkeit und Geeignetheit in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.

60.2  

Ausgenommen hiervon sind nur Verordnungen aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen, Satzungen nach der Gemeindeordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung, Anordnungen durch amtliche Verkehrszeichen und Verordnungen nach dem Naturschutzrecht.