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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

42.   Verordnungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke

42.1  

Der Vierte Teil des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes gilt unmittelbar auch für Verordnungen, die nicht auf diesem Gesetz beruhen, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Der Vierte Teil stellt somit den „Allgemeinen Teil“ des Verordnungsrechts dar.

42.2  

Die Überschrift der Verordnungen soll erkennen lassen, wer sie erlassen hat und was der Gegenstand der Verordnung ist, z.B.
„Verordnung der Gemeinde X über das Betreten und Befahren von Grundstücken“
oder
„Verordnung der Stadt Y über öffentliche Anschläge“.

42.3  

Gilt eine Verordnung eines Landkreises oder eines Bezirks nur in einer oder in wenigen Gemeinden, so sollte zweckmäßigerweise die Überschrift bereits auf den örtlichen Geltungsbereich hinweisen, z.B.
„Verordnung des Landkreises X über das Aufstellen von Wohnwagen in den Gemeinden Y und Z“.

42.4  

Ist eine Verordnung dringlich (Art. 42 Abs. 2), so wird darauf nicht in der Überschrift hingewiesen, sondern der Vorschrift über das Inkrafttreten folgender Satz vorangestellt:
„Diese Verordnung ist dringlich“.

42.5  

Dringlich ist eine Verordnung, wenn ihr sofortiger Erlass notwendig ist, um eine bestehende oder nach allgemeiner Lebenserfahrung mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung oder die nach der Zweckbestimmung der Vorschrift zu schützenden Rechtsgüter zu verhindern oder zu beseitigen.
Der Erlass einer Verordnung duldet keinen Aufschub, wenn die Verhinderung oder Beseitigung der konkreten Gefahr durch den Zeitverlust bis zum nächstmöglichen Zusammentritt der Vertretungskörperschaft im Sinn von Art. 42 Abs. 1 ernstlich in Frage gestellt wäre.
Auf Art. 51 Abs. 4 (Notbekanntmachung) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

42.6  

Die Ausfertigung der Verordnungen obliegt in Gemeinden dem ersten Bürgermeister, in Landkreisen dem Landrat und in Bezirken dem Bezirkstagspräsidenten. Zur Ausfertigung gehört neben dem Text der Verordnung die Angabe von Ort und Datum sowie die Unterschrift des Unterzeichnenden mit seiner Dienststellung.