Inhalt
33. Überwachung
Art. 33 verpflichtet den Betriebseigentümer oder den sonst für den Betrieb Verantwortlichen, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, zur Auskunft und zur Duldung von Untersuchungen auf dem Betriebsgelände. Hinsichtlich Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 wird auf die abschließende bundesgesetzliche Regelung in den §§ 64 bis 66, 69 des Arzneimittelgesetzes hingewiesen.