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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 01.07.2021

29. Fliegende Verkaufsanlagen

Der Regelungsbereich des Art. 29 ist auf Orte außerhalb öffentlicher Straßen, Wege und Plätze beschränkt. Für fliegende Verkaufsanlagen, die auf öffentlichem Verkehrsgrund stehen, gilt § 33 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung.
Das Aufstellen fliegender Verkaufsanlagen kann durch Verordnung oder Einzelanordnung der Gemeinde nach Art. 29 Abs. 1 nur an bestimmten Orten verboten werden. Ein sich auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckendes Verbot ist unzulässig (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. März 1981, BayVBl 1981, S. 462).