Inhalt
26. Betreten und Befahren von Grundstücken
Verordnungen nach Art. 26 gelten auch für die Eigentümer und Besitzer der betroffenen Grundstücke.
Auf Art. 15 des Polizeiaufgabengesetzes (Platzverweisung durch die Polizei) und Art. 9 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes (Weisungsrecht der Sicherheitsbehörden) wird hingewiesen.