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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

25.   Zelten, Aufstellen von Wohnwagen

25.1  

Campingplätze sind nach Art. 25 Abs. 1 Plätze, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind. Darunter fallen neben besonders hergerichteten oder der Allgemeinheit zur Verfügung gestellten Plätzen auch solche, auf denen in größerer Zahl Zelte und/oder Wohnwagen zur bestimmungsgemäßen Verwendung aufgestellt werden. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich die Plätze auf staatlichen, gemeindlichen oder privaten Grundstücken befinden.
Betrieb im Sinn von Art. 25 Abs. 1 umfasst die Betreuung des Platzes, die Festlegung der Belegungsdichte, die Instandhaltung und Reinigung der sanitären Anlagen sowie auch die Abfallbeseitigung und den Brandschutz. Der Unternehmer kann auch verpflichtet werden, für Aufsicht und geordnete Zustände zu sorgen.
Unter Benutzung sind die Zulassung zum Platz, das Abstellen von Fahrzeugen und sonstige Ordnungsregeln für die Zeltenden und die Benutzer der Wohnwagen zu verstehen.
Wohnwagen sind Fahrzeuge, die besondere Einrichtungen zum Übernachten besitzen. Dabei kann es sich um Kraftfahrzeuge oder Anhänger handeln, die entsprechend ausgestattet und dazu bestimmt sind, das Wohnen und Schlafen im Wagen zu ermöglichen.

25.2  

Einer gemeindlichen Erlaubnis bedürfen solche Campingplätze nicht, für die eine Genehmigung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erforderlich ist. Campingplätze sind bauliche Anlagen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayBO), daher grundsätzlich genehmigungspflichtig (Art. 65 BayBO). Keiner Baugenehmigung bedürfen nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. f BayBO Zeltlager, die ersichtlich nur gelegentlich und für kurze Zeit, höchstens zwei Monate, errichtet werden.
Häufigster Anwendungsfall der Erlaubnis nach Art. 25 Abs. 2 ist damit das aus mehr als drei Zelten bestehende Zeltlager, das für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten errichtet wird.

25.3  

Stellt ein Campingplatz einen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes dar, hat die Gemeinde auch §§ 15 und 17 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) zu beachten. Die gemeindliche Erlaubnis kann die naturschutzrechtlichen Gestattungen nach Art. 18, 23 Abs. 3, Art. 34 des Bayerischen Naturschutzgesetzes und § 34 Abs. 3 bis 5, § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit Art. 56 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ersetzen.

25.4  

Folgende Vorschriften sind gegenüber Art. 25 vorrangig:
Vorschriften der Bayerischen Bauordnung über genehmigungspflichtige bauliche Anlagen
§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
§ 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Art. 31, 32 und 33 des Bayerischen Wassergesetzes
§§ 14 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, Art. 31 und 57 des Bayerischen Naturschutzgesetzes sowie Schutzgebietsvorschriften, einstweilige Sicherstellungen und Veränderungssperren aufgrund des Naturschutzrechts
§§ 37 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 28 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
§§ 38 bis 40 des Bundesjagdgesetzes, Art. 44, 45 des Bayerischen Jagdgesetzes
Art. 66 des Bayerischen Fischereigesetzes
Art. 17, 46 Abs. 4 Nr. 3 des Bayerischen Waldgesetzes
§ 3 der Verordnung über die Verhütung von Bränden.