Inhalt
24.
Ski- und Skibobfahren, Rodeln
24.1
Art. 24 unterscheidet zwischen Hauptabfahrten, die durch Verordnung der Gemeinde gemäß Absatz 1 hierzu erklärt worden sind, und sonstige Abfahrten; das Gleiche gilt für Skiwanderwege (Loipen) und Rodelbahnen. Ob eine Gemeinde eine Abfahrt zu einer Hauptskiabfahrt erklärt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für präparierte Pisten oder gespurte Loipen bleibt hiervon unberührt. Zu den Begriffen Pisten, Loipen, Skirouten und sogenannten „Wilden Abfahrten“ wird auf die DIN-Normen 32 912 und 32 913 verwiesen.
24.2
Unter Gefahren im Sinn von Art. 24 Abs. 2 sind zum Beispiel Vereisungen der Abfahrt, Lawinengefahr, Steinschlaggefahr, durch Sturm gefällte Bäume oder durch menschliche Handlungen (Baumaßnahmen, Holzabfuhr) verursachte Zustände zu verstehen. Die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde reicht hier allerdings nur soweit, als die Gefahrenlage für die Gemeinde vorhersehbar und die Untersagung oder Beschränkung des Sportbetriebs zumutbar ist.
Die Warnung vor Lawinengefahren und deren Abwehr ist durch die Bekanntmachung vom 8. Dezember 1975 (MABl S. 1101), geändert durch Bek vom 17. Oktober 1978 (MABl S. 838), geregelt.
Sonstige wichtige Gründe sind u. a. das Präparieren der Abfahrtsstrecke und die Schonung der Strecke für bevorstehende Sportveranstaltungen.
24.3
Zum Skifahren, Skibobfahren und Rodeln auf öffentlichem Verkehrsgrund wird auf die Straßenverkehrs-Ordnung verwiesen (vgl. §§ 1, 24 Abs. 1, § 31 StVO).
24.4
Zur Kennzeichnung nach Art. 24 Abs. 3 Nr. 2 wird auf die Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen vom 23. Februar 1983 (GVBl S. 215) und auf die Bekanntmachung über Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen vom 4. November 1974 (MABl S. 830), zuletzt geändert durch die Gemeinsame Bekanntmachung vom 30. November 1984 (MABl 1985 S. 2) hingewiesen.