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Text gilt ab: 01.10.2022

4. Vollzugshinweise zur Anwendung der Acker- und Grünlandzahlen gemäß § 9 Abs. 2 BayKompV

Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Vollzugshinweise zur Anwendung der Acker- und Grünlandzahlen gemäß § 9 Abs. 2 BayKompV zur Ermittlung der für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeigneten Böden (Stand: 16. Oktober 2014).