Inhalt

Text gilt ab: 22.09.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Jury

7.1 

Die Jury besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, ihre Zahl soll sechs nicht überschreiten.

7.2 

Die Mitglieder der Jury werden vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege jeweils für eine zweijährige Amtszeit berufen. Wiederberufungen und längere Amtszeiten sind zulässig.

7.3 

Die Mitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzpreises legt dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ein Ergebnisprotokoll vor.

7.4 

Die Mitglieder sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse verpflichtet. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Den Jurymitgliedern wird für die Juryberatungen sowie die Veranstaltung zur Verleihung des Preises auf Antrag eine Erstattung von Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) gewährt.

7.5 

Die Jury kann zur Beurteilung der Preiswürdigkeit externe Fachleute hinzuziehen.

7.6 

Die Jury beschließt mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Jurymitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Jurymitglieds.

7.7 

Den Vorsitz der Jury hat das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.