Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2015
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2025

4.  

Werden Gründe bekannt, die nach Art. 9 Abs. 2 DolmG den Widerruf der öffentlichen Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers rechtfertigen, insbesondere, wenn wiederholt mangelhafte Übertragungen ausgeführt werden, so sollen diese dem für den Widerruf zuständigen Präsidenten des Landgerichts mitgeteilt werden.