1Im Übrigen richtet sich die Formulierung aller Rechtsvorschriften des Landesrechts, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes geregelt ist, nach den Teilen B bis E und G des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebenen Handbuchs der Rechtsförmlichkeit (HdR) in der jeweils geltenden Fassung.
2Ein fiktives Muster mit Formulierungsbeispielen findet sich in der
Anlage.