Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2015

6.2 

in den Teilprüfungen 3000m-Lauf (Herren) bzw. 2000m-Lauf (Frauen) nach Nr. 4.2.1 nicht mindestens die Note 4 erreicht wurde.
2Wurde in nur einem der Prüfungsgebiete nach Nr. 4 die Endnote 5 erreicht, so kann sie durch eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 3,50 ausgeglichen werden; von dieser Ausgleichsmöglichkeit ist das Prüfungsgebiet Schwimmen nach Nr. 4.4 ausgenommen. 3Ein Ausgleich ist nur bei vollständiger Teilnahme an der Eignungsprüfung möglich.
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Bekanntmachung über die Eignungsprüfung für das Studium eines Sportstudiengangs an den Universitäten in Bayern vom 30. Oktober 2013 (KWMBl S. 370) außer Kraft.
Dr. Adalbert Weiß
Ministerialdirektor