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Text gilt ab: 15.09.2014

7.   Beurteilungsbeiträge

Zur Vermeidung von Beurteilungslücken ist im Zuge eines Wechsels der Behörde innerhalb des Geschäftsbereichs ein Beurteilungsbeitrag an die aufnehmende Behörde zu übersenden, sofern eine Zwischenbeurteilung nicht erfolgt und die Zeit der Dienstleistung bei der abgebenden Dienststelle seit dem Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums mindestens sechs Monate beträgt.
War eine Beamtin bzw. ein Beamter seit dem Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums für mindestens sechs Monate abgeordnet und kehrt sie an ihre bzw. er an seine Stammbehörde zurück, so hat die bisherige Beschäftigungsbehörde einen Beurteilungsbeitrag an die Stammbehörde zu übersenden; Abschnitt 3 Nr. 11.2 Satz 4 VV-BeamtR gilt entsprechend.
Die Beiträge sind bei der nächsten periodischen Beurteilung zu berücksichtigen.
Vor einem Vorgesetztenwechsel soll die bzw. der bisherige Vorgesetzte rechtzeitig einen Vorschlag zur Beurteilung an die Personalstelle liefern. Nr. 2.8.7 gilt entsprechend.