Inhalt

Text gilt ab: 15.09.2014

5.   Zwischenbeurteilung (Art. 57 LlbG)

5.1   Beurteilungszeitraum

Der Beurteilungszeitraum einer Zwischenbeurteilung beginnt mit dem Tag nach dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums und endet gemäß Art. 57 LlbG mit einem Wechsel der Behörde, dem Beginn einer Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst.
Einer Zwischenbeurteilung soll ein Beurteilungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde liegen. Ist der Versetzung eine Abordnung vorausgegangen, so endet der Beurteilungszeitraum mit dem Beginn der Abordnung (Abschnitt 3 Nr. 10.3.2 Satz 1 VV-BeamtR). Dies gilt auch, wenn sich eine weitere Abordnung an eine andere Behörde anschließt.

5.2   Form und Ausgestaltung der Zwischenbeurteilung

Zwischenbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. Auf Abschnitt 3 Nr. 10.3 VV-BeamtR wird verwiesen. Die Zwischenbeurteilung ist mit einem Gesamturteil nach Abschnitt 3 Nr. 7 VV-BeamtR abzuschließen (vgl. Abschnitt 3 Nr. 10.3.1 Satz 3 VV-BeamtR).

5.3   Verfahren bei Zwischenbeurteilungen

Die Zwischenbeurteilung ist in zeitlichem Zusammenhang zu einem Behördenwechsel, einer Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst anzufertigen, zu eröffnen und der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen.
Die Nrn. 2.4.1, 2.5, 2.6, 2.8.3, 2.8.5 Abs. 2 bis 4 und Nr. 2.8.6 gelten entsprechend.