Inhalt

Text gilt ab: 15.09.2014

2.   Periodische Beurteilung (Art. 56, 58 LlbG)

2.1   Beurteilungsturnus, Beurteilungszeitraum

2.1.1  

Alle drei Jahre erfolgt eine periodische Beurteilung. Beurteilungsjahre sind 2014, 2017 usw.; Beurteilungsstichtag ist grundsätzlich der 30. September des jeweiligen Beurteilungsjahrs.

2.1.2  

Der periodischen Beurteilung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Zeitraum vom 1. Oktober des vorangegangenen Beurteilungsjahrs bis zum 30. September des aktuellen Beurteilungsjahrs zugrunde zu legen. Bei der Nachholung von nach Art. 56 Abs. 2 LlbG zurückgestellten Beurteilungen verlängert sich der Beurteilungszeitraum um die Zeit der Zurückstellung, sofern die Beurteilung wegen eines zu kurzen Zeitraums (z.B. bei Erkrankung der Beamtin oder des Beamten) zurückgestellt wurde und wenn unter Einbeziehung der Zeit der Zurückstellung eine sachgerechte Beurteilung möglich ist.

2.2   Beurteilungszeitraum

Der Beurteilungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ende des der letzten periodischen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird:
bei der ersten Beurteilung nach Ablauf der Probezeit mit dem Ablauf der Probezeit,
bei Beamtinnen und Beamten, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden übernommen wurden, mit dem Tag der Übernahme in den eigenen Geschäftsbereich,
bei nicht im dienstlichen Interesse beurlaubten Beamtinnen und Beamten, die im regulären Beurteilungszeitraum gemäß Nr. 2.1.2 weniger als sechs Monate Dienst geleistet haben oder bei denen in diesem Zeitraum weniger als sechs Monate gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 LlbG als Dienstzeit gelten, mit dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes,
bei Beamtinnen und Beamten, die die Ausbildungsqualifizierung (Art. 16 Abs. 2 Satz 2, Art. 37 LlbG) erfolgreich abgeschlossen haben, mit dem Tag der erstmaligen Übertragung des Eingangsamts entsprechend der neuen Qualifikationsebene.

2.3   Personenkreis

Zum jeweils aktuellen periodischen Beurteilungsstichtag sind alle Beamtinnen und Beamten zu beurteilen, deren Probezeit gemäß Art. 12 LlbG am Beurteilungsstichtag beendet ist, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
Beamtinnen und Beamte, die spätestens sechs Monate nach dem Beurteilungsstichtag (d.h. grundsätzlich bis zum 1. April des Folgejahrs) in den Ruhestand treten sowie Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit im Blockmodell gemäß Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG, deren Freistellungsphase spätestens sechs Monate nach dem Beurteilungsstichtag beginnt, werden nur auf Antrag beurteilt.
Beamtinnen und Beamte, denen ein Amt in leitender Funktion auf Probe gemäß Art. 13 LlbG in Verbindung mit Art. 46 BayBG übertragen wurde, werden in diesem Amt beurteilt.
Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag beurlaubt oder vom Dienst freigestellt sind, werden nur dann periodisch beurteilt, wenn im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate Dienst geleistet wurde.
Beamtinnen und Beamte, die im dienstlichen Interesse beurlaubt sind, können zum Beurlaubungsstichtag beurteilt werden, sofern von der aufnehmenden Stelle ein hinreichend aussagekräftiger und fundierter Beitrag vorliegt. Gegebenenfalls kommt die Erstellung von Zwischenbeurteilungen für Zeiträume vor Beginn und nach Ende von Beurlaubungen in Betracht, für die keine periodische Beurteilung zu erstellen ist.

2.4   Ausnahmen

2.4.1  

Eine Zurückstellung ist möglich bei Einleitung eines Verfahrens gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG, insbesondere wenn Gegenstand des Verfahrens eine eng mit der dienstlichen Leistung zusammenhängende Pflichtverletzung sein kann.
Eine Zurückstellung ist möglich bei Bestehen eines sonstigen in der Person liegenden wichtigen Grunds gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG; hierfür kommt es weder auf ein Verschulden noch auf ein Vertretenmüssen der Beamtin bzw. des Beamten an.
Über eine Zurückstellung entscheidet die Beurteilerin bzw. der Beurteiler; die periodische Beurteilung ist gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG nachzuholen.

2.4.2  

Eine Beurteilung ist zu erstellen ein Jahr nach Ablauf der Probezeit gemäß Art. 12 LlbG, der Übertragung eines Amts im Wege der Ausbildungsqualifizierung oder dem Wechsel des fachlichen Schwerpunkts, vorbehaltlich Nr. 2.4.5. Nr. 2.4.6 ist zu beachten.

2.4.3  

Eine Beurteilung ist zu erstellen grundsätzlich ein Jahr, frühestens jedoch sechs Monate nach Übernahme in den eigenen Geschäftsbereich, vorbehaltlich Nr. 2.4.5. Nr. 2.4.6 ist zu beachten.

2.4.4  

Bei nicht im dienstlichen Interesse beurlaubten Beamtinnen und Beamten oder im dienstlichen Interesse beurlaubten Beamtinnen und Beamten, für die ein hinreichend aussagekräftiger und fundierter Beitrag gemäß Nr. 2.3 Abs. 5 nicht vorliegt, ist eine Beurteilung ein Jahr, in Ausnahmefällen sechs Monate nach Wiederaufnahme des Dienstes vorzunehmen, sofern der Beurteilungszeitraum mit dem Tag der Wiederaufnahme (siehe Nr. 2.2, drittes Tiret) beginnt, vorbehaltlich Nr. 2.4.5. Nr. 2.4.6 ist zu beachten.

2.4.5  

Die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die sechs Monate vor dem Beurteilungsstichtag (d.h. grundsätzlich zwischen dem 31. März und dem 30. September eines Beurteilungsjahrs) gemäß Nrn. 2.4.2 bis 2.4.4 heranstehen würden, wird unter entsprechender Verlängerung des Beurteilungszeitraums grundsätzlich in die periodische Beurteilung zum Beurteilungsstichtag gemäß Nr. 2.1.1 einbezogen.

2.4.6  

Beurteilungen, die nicht zum Beurteilungsstichtag gemäß Nr. 2.1.1 erfolgen, sollen unter entsprechender Verlängerung des Beurteilungszeitraums jeweils erst zum Ende eines Quartals erfolgen.

2.4.7  

Wird als Grundlage für Beförderungen eine periodische Beurteilung herangezogen, so ist diese stets bis zum nächsten Beurteilungsstichtag zu verwenden.

2.5   Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilung

2.5.1  

Periodische Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen, soweit das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nicht zu einzelnen Beurteilungsstichtagen abweichende Regelungen erlässt.

2.5.2  

Die Einzelmerkmale und das Gesamturteil sind nach der Punkteskala gemäß Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV-BeamtR zu bewerten.
Im Rahmen der ergänzenden Bemerkungen sind die in Abschnitt 3 Nr. 6.2.3 VV-BeamtR beispielhaft genannten Besonderheiten oder die Bewertung eines Einzelmerkmals, das sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder auf bestimmte Vorkommnisse gründet, zu erläutern und die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 7.3 Satz 2 VV-BeamtR) darzulegen.
Bei Beurteilungen, die nicht zum Beurteilungsstichtag erfolgen, soll die Bewertung der Einzelmerkmale unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses der letzten periodischen Beurteilung erfolgen.

2.5.3  

Aussagen zur Eignung für die modulare Qualifizierung, die Eignung für Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Art. 70 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 LlbG bzw. für die Ausbildungsqualifizierung sind nur positiv festzustellen; auf Abschnitt 3 Nr. 8.2 VV-BeamtR wird verwiesen.
Mit der Feststellung der Eignung ist kein Anspruch auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, auf Teilnahme an einzelnen Maßnahmen der modularen Qualifizierung oder auf Beförderung verbunden.
Weitere Bestimmungen der einschlägigen Konzepte zur modularen Qualifizierung bleiben unberührt.
Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 46 LbV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (Verwendungsaufstieg) aufgestiegen sind, können gemäß Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 12.2 Satz 2 VV-BeamtR in Ämter der Besoldungsgruppe A 12 und höher nur befördert werden, sofern sie gemäß Feststellung in der Beurteilung für Maßnahmen gemäß Art. 20 LlbG in Betracht kommen und entsprechend qualifiziert werden.

2.5.4  

Gemäß Art. 58 Abs. 4 Satz 2 ist, sofern die Beamtin bzw. der Beamte für eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, bei den Eignungsmerkmalen eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen; eine Aussage kann ebenfalls getroffen werden bei Beamtinnen und Beamten, die bereits in Führungspositionen eingesetzt sind. Die Aussage über die Führungsqualifikation ist darauf zu beschränken, inwieweit die Qualifikation für die nächste Führungsebene vorhanden ist. Setzt die Qualifikation für die nächste Führungsebene eine Qualifizierung nach Art. 20 LlbG voraus, so kann eine positive Aussage zur Eignung für die nächste Führungsebene nur getroffen werden, wenn in der periodischen Beurteilung auch eine positive Feststellung nach Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG erfolgt (siehe Nr. 2.5.3).

2.5.5  

Die Eignung für bestimmte Dienstposten kann von der Beurteilerin bzw. von dem Beurteiler nur für den eigenen Zuständigkeitsbereich festgestellt werden.

2.5.6  

Gemäß Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG sind die fachlichen Leistungen von Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts miteinander zu vergleichen, unabhängig von der Qualifikationsebene, der sie angehören.

2.6   Beurteilungskriterien

Gemäß Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 6.2.1 Satz 2 ff. VV-BeamtR bestimmt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Folgenden teilweise andere Beurteilungskriterien und gibt vorrangige Erläuterungen zu den zu bewertenden Beurteilungskriterien.
Bei der Bewertung eines Beurteilungskriteriums reicht die Orientierung am Bemühen der bzw. des zu Beurteilenden nicht aus.

2.6.1  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a LlbG genannten Beurteilungskriterium (Quantität) ist die Menge erledigter Aufgaben sowie die Geschwindigkeit bei der Erledigung gestellter Aufgaben zu bewerten.

2.6.2  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b LlbG genannten Beurteilungskriterium (Qualität) ist die Arbeitsgüte, Sorgfalt und Gründlichkeit unter Berücksichtigung und Einbeziehung von inhaltlichen und formalen Vorgaben sowie die Beachtung sämtlicher relevanter Aspekte bei der Sachbearbeitung zu bewerten.

2.6.3  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d LlbG genannten Beurteilungskriterium (Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten) ist zum einen die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten wie auch die Teamfähigkeit, die Bereitschaft, mit Kolleginnen und Kollegen zusammenzuarbeiten, der wertschätzende Umgang mit Kolleginnen und Kollegen sowie das Informations- und Kommunikationsverhalten zu bewerten.

2.6.4  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e LlbG genannten Beurteilungskriterium (Führungserfolg) ist insbesondere die Organisation des Verantwortungsbereichs, der Grad der Delegation, die Autorität, fachliche Anleitung und Aufsicht sowie die Orientierung an und Umsetzung von Zielsetzungen und Zielvereinbarungen zu bewerten.
Eine Bewertung erfolgt nur bei Beamtinnen und Beamten, die im Beurteilungszeitraum tatsächlich Aufgaben als Vorgesetzte wahrgenommen haben. Zu diesem Personenkreis zählen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege insbesondere die Leitung einer Behörde, die Leitung einer Abteilung, die Leitung eines Referats/Sachgebiets/Sachbereichs oder einer vergleichbaren Organisationseinheit. Bei deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern erfolgt eine Bewertung nur, soweit sie für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten tatsächlich Aufgaben als Vorgesetzte wahrgenommen haben.
Soweit Beamtinnen und Beamte Führungsaufgaben wahrnehmen, ist dieses Beurteilungskriterium auch bei gleichzeitiger Bewertung des in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e LlbG genannten Beurteilungskriteriums (Führungspotenzial) zu bewerten.

2.6.5  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a LlbG genannten Beurteilungskriterium (Auffassungsgabe) ist insbesondere die Dauer der Erfassung eines neuen Sachverhalts, Einarbeitungszeit in neue Aufgabenbereiche und die Fähigkeit, schnell auf geänderte Rahmenbedingungen eingehen zu können zu bewerten.

2.6.6  

Anstatt des in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b LlbG genannten Beurteilungskriteriums (Einsatzbereitschaft) wird das Kriterium „Einsatzbereitschaft und Motivation“ festgelegt. Hierbei ist die Eigeninitiative, die Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben und das Engagement und der Ansporn bei der Aufgabenerfüllung sowie bei der Übernahme neuer Aufgaben zu bewerten.

2.6.7  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c LlbG genannten Beurteilungskriterium (geistige Beweglichkeit) ist die Bereitschaft zur Weiterbildung, die Kreativität bei der Lösung gestellter Aufgaben, Aufgeschlossenheit gegenüber Innovationen, die Fähigkeit zum Perspektivenwechsel und zu vernetztem Denken, die Bereitschaft zur Übernahme neuer Aufgabenbereiche sowie das Planungsvermögen zu bewerten.

2.6.8  

Anstatt des in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d LlbG genannten Beurteilungskriteriums (Entscheidungsfreude) wird das Kriterium „Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen“ festgelegt. Hierbei ist der Grad der selbstständigen Arbeitsweise, die Zielorientierung, Entschlusskraft, Risikobereitschaft sowie die Fähigkeit, nach einer angemessenen Einarbeitungsphase eine zielsichere, eigenständige und begründete Entscheidung zu treffen – und diese auch fundiert vertreten zu können – zu bewerten.

2.6.9  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e LlbG genannten Beurteilungskriterium (Führungspotenzial) ist insbesondere die Organisationsfähigkeit und Selbstorganisation, Autorität, Belastbarkeit, Verantwortungsbewusstsein, Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung, Durchsetzungs-, Konflikt- und Kritikfähigkeit, Fähigkeit zum Setzen von Prioritäten und zur Motivation/Begeisterung von Kolleginnen und Kollegen, das wirtschaftliche Verhalten und Kostenbewusstsein sowie der Grad der Anerkennung im Kollegenkreis zu bewerten.
Dieses Beurteilungskriterium ist auch zu bewerten, wenn das in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e LlbG genannte Beurteilungskriterium (Führungserfolg) bewertet wird.

2.6.10  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a LlbG genannten Beurteilungskriterium (Fachkenntnisse) ist die Breite und die Tiefe der zur Bewältigung gestellter Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse zu bewerten.

2.6.11  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b LlbG genannten Beurteilungskriterium (mündliche Ausdrucksfähigkeit) ist insbesondere die Wortgewandtheit, Präzision und Prägnanz getroffener Aussagen und auch die sich am Empfängerhorizont orientierende Verständlichkeit zu bewerten.

2.6.12  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c LlbG genannten Beurteilungskriterium (schriftliche Ausdrucksfähigkeit) ist insbesondere die sprachliche Qualität erstellter Texte, insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtschreibung und Zeichensetzung, und die sich auch am Empfängerhorizont orientierende Verständlichkeit zu bewerten.

2.6.13  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d LlbG genannten Beurteilungskriterium (zielorientiertes Verhandlungsgeschick) ist die Überzeugungskraft, das sichere Auftreten, Durchhalten von Verhandlungspositionen sowie das Vertreten von Interessen unter gleichzeitiger Erreichung erklärter Verhandlungsziele zu bewerten.

2.7   Wesentliche Beurteilungskriterien

Gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG bestimmt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Folgenden als wesentliche Beurteilungskriterien grundsätzlich
bei einer Führungsfunktion:
Führungserfolg (Nr. 2.6.4) und
Führungspotenzial (Nr. 2.6.9);
bei Beamtinnen und Beamten mit einer sachbearbeitenden Funktion, die für Führungsaufgaben infrage kommen:
Fachkenntnisse (Nr. 2.6.10),
Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen (Nr. 2.6.8) und
Führungspotenzial (Nr. 2.6.9).
In Verfahren zu Stellenausschreibungen können, um den spezifischen Anforderungen an eine spezielle Position Rechnung zu tragen, auch weitere oder andere Kriterien als wesentliche Beurteilungskriterien festgelegt werden.
Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann für seinen Bereich hiervon abweichende wesentliche Beurteilungskriterien festlegen.
Zur Bestimmung der maßgebenden wesentlichen Beurteilungskriterien sind die von Beamtinnen bzw. Beamten wahrgenommenen Funktionen entscheidend. Sofern im Rahmen einer Beförderungsentscheidung Beurteilungen verglichen werden, bei denen unterschiedliche wesentliche Beurteilungskriterien heranzuziehen wären, sind Anlassbeurteilungen (Nr. 6) zu erstellen.

2.8   Verfahren bei der periodischen Beurteilung

Soweit im Einzelfall vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nichts anderes bestimmt wird, ist die periodische Beurteilung nach folgendem Verfahren durchzuführen:

2.8.1  

Die einzelnen Beurteilungen sind unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungszeitraums zu erstellen; sie sind mit einer Stellungnahme der bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten zu versehen (Abschnitt 3 Nrn. 11.4 und 11.5 VV-BeamtR). Wer unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Organisationsstruktur; auf Abschnitt 3 Nr. 11.1 VV-BeamtR wird verwiesen. Eine Stellungnahme entfällt, wenn die Beurteilerin bzw. der Beurteiler zugleich unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter ist.

2.8.2  

Wenn die bzw. der unmittelbare Vorgesetzte nicht einer höheren Besoldungsgruppe als die bzw. der zu Beurteilende angehört, entfällt die vorgesehene Beteiligung der bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten (siehe Abschnitt 3 Nr. 11.5 VV-BeamtR).

2.8.3  

Die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten bei den Landratsämtern erfolgt im Hinblick auf deren Tätigkeit bei Behörden der Allgemeinen Inneren Verwaltung durch die Regierungspräsidentin bzw. den Regierungspräsidenten oder die Regierungsvizepräsidentin bzw. den Regierungsvizepräsidenten. Für Beamtinnen und Beamte, die organisatorisch der Landrätin bzw. dem Landrat unmittelbar nachgeordnet sind, erstellt die Landrätin bzw. der Landrat einen Beurteilungsvorschlag, für alle anderen Beamtinnen und Beamten die bzw. der unmittelbare Vorgesetzte im Einvernehmen mit der Landrätin bzw. dem Landrat. Umfasst der Dienstbezirk der zu beurteilenden Beamtin bzw. des zu beurteilenden Beamten den Bereich mehrerer Landratsämter, so wird ein einheitlicher Beurteilungsvorschlag im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit den betreffenden Landrätinnen und Landräten erstellt.
Die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der landgerichtsärztlichen Dienste erstellt die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident oder die Regierungsvizepräsidentin bzw. der Regierungsvizepräsident; die dienstliche Beurteilung der Leitung eines landgerichtsärztlichen Dienstes erstellt die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident oder die Regierungsvizepräsidentin bzw. der Regierungsvizepräsident im Benehmen mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landgerichts, der hinsichtlich des vollzugsärztlichen Dienstes den Vorstand der Justizvollzugsanstalt hört.

2.8.4  

Für die Beamtinnen und Beamten am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, an den Regierungen und Landratsämtern sowie den landgerichtsärztlichen Diensten sind dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege innerhalb von drei Monaten nach dem Beurteilungsstichtag Übersichten mit den im Einzelfall feststehenden Gesamturteilen vorzulegen. Bei Zurückstellungen ist anstelle des Gesamturteils bzw. der Feststellung von Eignungsmerkmalen der Grund der Zurückstellung zu vermerken.

2.8.5  

Die Beurteilungen sind gemäß Art. 61 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 11.6 VV-BeamtR zu eröffnen. Die Eröffnung soll möglichst zeitnah erfolgen.
Die Beurteilungen sind gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 1 LlbG anschließend der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorzulegen, sofern das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nicht die unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde ist. Eine Überprüfung der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege findet nur statt, wenn Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung erhoben wurden.
Einwendungen, denen die Beurteilerin bzw. der Beurteiler nicht abhilft, sind zusammen mit der Beurteilung und einer Stellungnahme der Beurteilerin bzw. des Beurteilers der nächsthöheren Behörde vorzulegen.
Art. 7 Abs. 1 BayBG (Beschwerderecht; Dienstweg) bleibt unberührt.

2.8.6  

Dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sind nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens Abdrucke aller Beurteilungen zu übermitteln.

2.8.7  

Beurteilungsvorschläge der bzw. des Vorgesetzten sind nicht mit der bzw. dem Beurteilten zu erörtern und nicht zu eröffnen. Sie sind ausschließlich dem bei der Personalverwaltung geführten Sachakt zuzuführen.

2.8.8  

Die Erstellung aktualisierter periodischer Beurteilungen gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.