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Text gilt ab: 15.09.2014
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2030.13-G

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 13. Oktober 2014, Az. Z1-A0370-2014/11-17

(AllMBl. S. 488)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13. Oktober 2014 (AllMBl. S. 488)

Auf Grund von Art. 55 Abs. 3, Art. 58 Abs. 6 Sätze 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4, Art. 62 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 62 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), und Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 59 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), sowie Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. April 2014 (FMBl S. 62, StAnz Nr. 19), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende ergänzende Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs.

Inhaltsübersicht  

1.
Allgemeines
1.1
Geltungsbereich
1.2
Allgemeine Grundlagen
1.3
Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter
1.4
Gleichbehandlung
2.
Periodische Beurteilung (Art. 56, 58 LlbG)
2.1
Beurteilungsturnus, Beurteilungszeitraum
2.2
Beurteilungszeitraum
2.3
Personenkreis
2.4
Ausnahmen
2.5
Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilung
2.6
Beurteilungskriterien
2.7
Wesentliche Beurteilungskriterien
2.8
Verfahren bei der periodischen Beurteilung
3.
Einschätzung während der Probezeit (Art. 55 Abs. 1 LlbG)
3.1
Einschätzungszeitraum
3.2
Form und Ausgestaltung der Einschätzung
3.3
Verfahren bei Einschätzungen
4.
Probezeitbeurteilung (Art. 55 Abs. 2 LlbG)
4.1
Beurteilungszeitraum
4.2
Form und Ausgestaltung der Probezeitbeurteilung
4.3
Verfahren bei Probezeitbeurteilungen
5.
Zwischenbeurteilung (Art. 57 LlbG)
5.1
Beurteilungszeitraum
5.2
Form und Ausgestaltung der Zwischenbeurteilung
5.3
Verfahren bei Zwischenbeurteilungen
6.
Anlassbeurteilung
7.
Beurteilungsbeiträge
8.
Leistungsfeststellung (Art. 62 LlbG)
8.1
Voraussetzungen, Verfahren
8.2
Feststellung der Erfüllung der Mindestanforderungen
8.3
Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen
9.
Übergangsregelungen
10.
Sonstiges
11.
Inkrafttreten

1.   Allgemeines

1.1   Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für alle dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten sowie die Leistungsfeststellung nach Art. 62 LlbG im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

1.2   Allgemeine Grundlagen

Diese Richtlinien gelten ergänzend zu folgenden allgemeinen Grundlagen:
Teil 4 des LlbG,
Abschnitt 3 und 5 der VV-BeamtR.

1.3   Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter

Bei der Beurteilung von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten sind § 95 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), Art. 21 LlbG sowie die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen über Teilhaberichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – (TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl S. 605, StAnz Nr. 51/52) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auf Nr. 9 TeilR – insbesondere zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – wird ausdrücklich hingewiesen (vgl. Abschnitt 3 Nr. 5 VV-BeamtR). Entsprechendes gilt für die Leistungsfeststellung (vgl. auch Abschnitt 5 Nr. 6.1.2 VV-BeamtR).
Die nach diesen Vorschriften gebotene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretungen an einzelnen Beurteilungen ist nach Absprache mit der Hauptschwerbehindertenvertretung auf Antrag der betroffenen Beamtinnen und Beamten erforderlich. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sind rechtzeitig und schriftlich vor der Erstellung der Beurteilungen auf die Beteiligungsmöglichkeit hinzuweisen. Vor einer periodischen Beurteilung hat die Dienststellenleitung die Schwerbehindertenvertretung des Amts schriftlich über die bevorstehende Beurteilung in Kenntnis zu setzen. Auf die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX wird hingewiesen.

1.4   Gleichbehandlung

Es ist darauf zu achten, dass weder Frauen noch Männer noch schwerbehinderte Beamtinnen oder Beamte bevorzugt oder benachteiligt werden.
Eine Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung sowie als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter bzw. als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken (vgl. Abschnitt 3 Nr. 4 VV-BeamtR). Maßstab für eine leistungsgerechte Beurteilung von Teilzeitkräften, insbesondere bei den Einzelmerkmalen gemäß Nr. 2.6.1 (Quantität) und Nr. 2.6.6 (Einsatzbereitschaft und Motivation), ist die Leistung, die im Rahmen der reduzierten Arbeitszeit erbracht werden kann.
Gleichstellungsbeauftragte sind bei dienstlichen Beurteilungen auf Antrag der zu Beurteilenden zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes – BayGlG). Bei Dienststellen ohne Gleichstellungsbeauftragte wirken die dafür bestellten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (Art. 15 Abs. 2 BayGlG) als Mittler zwischen Antragstellerinnen und Antragstellern – zu Beurteilende – und den zuständigen Gleichstellungsbeauftragten sowie im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 BayGlG mit.

2.   Periodische Beurteilung (Art. 56, 58 LlbG)

2.1   Beurteilungsturnus, Beurteilungszeitraum

2.1.1  

Alle drei Jahre erfolgt eine periodische Beurteilung. Beurteilungsjahre sind 2014, 2017 usw.; Beurteilungsstichtag ist grundsätzlich der 30. September des jeweiligen Beurteilungsjahrs.

2.1.2  

Der periodischen Beurteilung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Zeitraum vom 1. Oktober des vorangegangenen Beurteilungsjahrs bis zum 30. September des aktuellen Beurteilungsjahrs zugrunde zu legen. Bei der Nachholung von nach Art. 56 Abs. 2 LlbG zurückgestellten Beurteilungen verlängert sich der Beurteilungszeitraum um die Zeit der Zurückstellung, sofern die Beurteilung wegen eines zu kurzen Zeitraums (z.B. bei Erkrankung der Beamtin oder des Beamten) zurückgestellt wurde und wenn unter Einbeziehung der Zeit der Zurückstellung eine sachgerechte Beurteilung möglich ist.

2.2   Beurteilungszeitraum

Der Beurteilungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ende des der letzten periodischen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird:
bei der ersten Beurteilung nach Ablauf der Probezeit mit dem Ablauf der Probezeit,
bei Beamtinnen und Beamten, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden übernommen wurden, mit dem Tag der Übernahme in den eigenen Geschäftsbereich,
bei nicht im dienstlichen Interesse beurlaubten Beamtinnen und Beamten, die im regulären Beurteilungszeitraum gemäß Nr. 2.1.2 weniger als sechs Monate Dienst geleistet haben oder bei denen in diesem Zeitraum weniger als sechs Monate gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 LlbG als Dienstzeit gelten, mit dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes,
bei Beamtinnen und Beamten, die die Ausbildungsqualifizierung (Art. 16 Abs. 2 Satz 2, Art. 37 LlbG) erfolgreich abgeschlossen haben, mit dem Tag der erstmaligen Übertragung des Eingangsamts entsprechend der neuen Qualifikationsebene.

2.3   Personenkreis

Zum jeweils aktuellen periodischen Beurteilungsstichtag sind alle Beamtinnen und Beamten zu beurteilen, deren Probezeit gemäß Art. 12 LlbG am Beurteilungsstichtag beendet ist, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
Beamtinnen und Beamte, die spätestens sechs Monate nach dem Beurteilungsstichtag (d.h. grundsätzlich bis zum 1. April des Folgejahrs) in den Ruhestand treten sowie Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit im Blockmodell gemäß Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG, deren Freistellungsphase spätestens sechs Monate nach dem Beurteilungsstichtag beginnt, werden nur auf Antrag beurteilt.
Beamtinnen und Beamte, denen ein Amt in leitender Funktion auf Probe gemäß Art. 13 LlbG in Verbindung mit Art. 46 BayBG übertragen wurde, werden in diesem Amt beurteilt.
Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag beurlaubt oder vom Dienst freigestellt sind, werden nur dann periodisch beurteilt, wenn im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate Dienst geleistet wurde.
Beamtinnen und Beamte, die im dienstlichen Interesse beurlaubt sind, können zum Beurlaubungsstichtag beurteilt werden, sofern von der aufnehmenden Stelle ein hinreichend aussagekräftiger und fundierter Beitrag vorliegt. Gegebenenfalls kommt die Erstellung von Zwischenbeurteilungen für Zeiträume vor Beginn und nach Ende von Beurlaubungen in Betracht, für die keine periodische Beurteilung zu erstellen ist.

2.4   Ausnahmen

2.4.1  

Eine Zurückstellung ist möglich bei Einleitung eines Verfahrens gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG, insbesondere wenn Gegenstand des Verfahrens eine eng mit der dienstlichen Leistung zusammenhängende Pflichtverletzung sein kann.
Eine Zurückstellung ist möglich bei Bestehen eines sonstigen in der Person liegenden wichtigen Grunds gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG; hierfür kommt es weder auf ein Verschulden noch auf ein Vertretenmüssen der Beamtin bzw. des Beamten an.
Über eine Zurückstellung entscheidet die Beurteilerin bzw. der Beurteiler; die periodische Beurteilung ist gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG nachzuholen.

2.4.2  

Eine Beurteilung ist zu erstellen ein Jahr nach Ablauf der Probezeit gemäß Art. 12 LlbG, der Übertragung eines Amts im Wege der Ausbildungsqualifizierung oder dem Wechsel des fachlichen Schwerpunkts, vorbehaltlich Nr. 2.4.5. Nr. 2.4.6 ist zu beachten.

2.4.3  

Eine Beurteilung ist zu erstellen grundsätzlich ein Jahr, frühestens jedoch sechs Monate nach Übernahme in den eigenen Geschäftsbereich, vorbehaltlich Nr. 2.4.5. Nr. 2.4.6 ist zu beachten.

2.4.4  

Bei nicht im dienstlichen Interesse beurlaubten Beamtinnen und Beamten oder im dienstlichen Interesse beurlaubten Beamtinnen und Beamten, für die ein hinreichend aussagekräftiger und fundierter Beitrag gemäß Nr. 2.3 Abs. 5 nicht vorliegt, ist eine Beurteilung ein Jahr, in Ausnahmefällen sechs Monate nach Wiederaufnahme des Dienstes vorzunehmen, sofern der Beurteilungszeitraum mit dem Tag der Wiederaufnahme (siehe Nr. 2.2, drittes Tiret) beginnt, vorbehaltlich Nr. 2.4.5. Nr. 2.4.6 ist zu beachten.

2.4.5  

Die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die sechs Monate vor dem Beurteilungsstichtag (d.h. grundsätzlich zwischen dem 31. März und dem 30. September eines Beurteilungsjahrs) gemäß Nrn. 2.4.2 bis 2.4.4 heranstehen würden, wird unter entsprechender Verlängerung des Beurteilungszeitraums grundsätzlich in die periodische Beurteilung zum Beurteilungsstichtag gemäß Nr. 2.1.1 einbezogen.

2.4.6  

Beurteilungen, die nicht zum Beurteilungsstichtag gemäß Nr. 2.1.1 erfolgen, sollen unter entsprechender Verlängerung des Beurteilungszeitraums jeweils erst zum Ende eines Quartals erfolgen.

2.4.7  

Wird als Grundlage für Beförderungen eine periodische Beurteilung herangezogen, so ist diese stets bis zum nächsten Beurteilungsstichtag zu verwenden.

2.5   Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilung

2.5.1  

Periodische Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen, soweit das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nicht zu einzelnen Beurteilungsstichtagen abweichende Regelungen erlässt.

2.5.2  

Die Einzelmerkmale und das Gesamturteil sind nach der Punkteskala gemäß Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV-BeamtR zu bewerten.
Im Rahmen der ergänzenden Bemerkungen sind die in Abschnitt 3 Nr. 6.2.3 VV-BeamtR beispielhaft genannten Besonderheiten oder die Bewertung eines Einzelmerkmals, das sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder auf bestimmte Vorkommnisse gründet, zu erläutern und die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 7.3 Satz 2 VV-BeamtR) darzulegen.
Bei Beurteilungen, die nicht zum Beurteilungsstichtag erfolgen, soll die Bewertung der Einzelmerkmale unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses der letzten periodischen Beurteilung erfolgen.

2.5.3  

Aussagen zur Eignung für die modulare Qualifizierung, die Eignung für Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Art. 70 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 LlbG bzw. für die Ausbildungsqualifizierung sind nur positiv festzustellen; auf Abschnitt 3 Nr. 8.2 VV-BeamtR wird verwiesen.
Mit der Feststellung der Eignung ist kein Anspruch auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, auf Teilnahme an einzelnen Maßnahmen der modularen Qualifizierung oder auf Beförderung verbunden.
Weitere Bestimmungen der einschlägigen Konzepte zur modularen Qualifizierung bleiben unberührt.
Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 46 LbV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (Verwendungsaufstieg) aufgestiegen sind, können gemäß Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 12.2 Satz 2 VV-BeamtR in Ämter der Besoldungsgruppe A 12 und höher nur befördert werden, sofern sie gemäß Feststellung in der Beurteilung für Maßnahmen gemäß Art. 20 LlbG in Betracht kommen und entsprechend qualifiziert werden.

2.5.4  

Gemäß Art. 58 Abs. 4 Satz 2 ist, sofern die Beamtin bzw. der Beamte für eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, bei den Eignungsmerkmalen eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen; eine Aussage kann ebenfalls getroffen werden bei Beamtinnen und Beamten, die bereits in Führungspositionen eingesetzt sind. Die Aussage über die Führungsqualifikation ist darauf zu beschränken, inwieweit die Qualifikation für die nächste Führungsebene vorhanden ist. Setzt die Qualifikation für die nächste Führungsebene eine Qualifizierung nach Art. 20 LlbG voraus, so kann eine positive Aussage zur Eignung für die nächste Führungsebene nur getroffen werden, wenn in der periodischen Beurteilung auch eine positive Feststellung nach Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG erfolgt (siehe Nr. 2.5.3).

2.5.5  

Die Eignung für bestimmte Dienstposten kann von der Beurteilerin bzw. von dem Beurteiler nur für den eigenen Zuständigkeitsbereich festgestellt werden.

2.5.6  

Gemäß Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG sind die fachlichen Leistungen von Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts miteinander zu vergleichen, unabhängig von der Qualifikationsebene, der sie angehören.

2.6   Beurteilungskriterien

Gemäß Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 6.2.1 Satz 2 ff. VV-BeamtR bestimmt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Folgenden teilweise andere Beurteilungskriterien und gibt vorrangige Erläuterungen zu den zu bewertenden Beurteilungskriterien.
Bei der Bewertung eines Beurteilungskriteriums reicht die Orientierung am Bemühen der bzw. des zu Beurteilenden nicht aus.

2.6.1  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a LlbG genannten Beurteilungskriterium (Quantität) ist die Menge erledigter Aufgaben sowie die Geschwindigkeit bei der Erledigung gestellter Aufgaben zu bewerten.

2.6.2  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b LlbG genannten Beurteilungskriterium (Qualität) ist die Arbeitsgüte, Sorgfalt und Gründlichkeit unter Berücksichtigung und Einbeziehung von inhaltlichen und formalen Vorgaben sowie die Beachtung sämtlicher relevanter Aspekte bei der Sachbearbeitung zu bewerten.

2.6.3  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d LlbG genannten Beurteilungskriterium (Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten) ist zum einen die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten wie auch die Teamfähigkeit, die Bereitschaft, mit Kolleginnen und Kollegen zusammenzuarbeiten, der wertschätzende Umgang mit Kolleginnen und Kollegen sowie das Informations- und Kommunikationsverhalten zu bewerten.

2.6.4  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e LlbG genannten Beurteilungskriterium (Führungserfolg) ist insbesondere die Organisation des Verantwortungsbereichs, der Grad der Delegation, die Autorität, fachliche Anleitung und Aufsicht sowie die Orientierung an und Umsetzung von Zielsetzungen und Zielvereinbarungen zu bewerten.
Eine Bewertung erfolgt nur bei Beamtinnen und Beamten, die im Beurteilungszeitraum tatsächlich Aufgaben als Vorgesetzte wahrgenommen haben. Zu diesem Personenkreis zählen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege insbesondere die Leitung einer Behörde, die Leitung einer Abteilung, die Leitung eines Referats/Sachgebiets/Sachbereichs oder einer vergleichbaren Organisationseinheit. Bei deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern erfolgt eine Bewertung nur, soweit sie für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten tatsächlich Aufgaben als Vorgesetzte wahrgenommen haben.
Soweit Beamtinnen und Beamte Führungsaufgaben wahrnehmen, ist dieses Beurteilungskriterium auch bei gleichzeitiger Bewertung des in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e LlbG genannten Beurteilungskriteriums (Führungspotenzial) zu bewerten.

2.6.5  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a LlbG genannten Beurteilungskriterium (Auffassungsgabe) ist insbesondere die Dauer der Erfassung eines neuen Sachverhalts, Einarbeitungszeit in neue Aufgabenbereiche und die Fähigkeit, schnell auf geänderte Rahmenbedingungen eingehen zu können zu bewerten.

2.6.6  

Anstatt des in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b LlbG genannten Beurteilungskriteriums (Einsatzbereitschaft) wird das Kriterium „Einsatzbereitschaft und Motivation“ festgelegt. Hierbei ist die Eigeninitiative, die Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben und das Engagement und der Ansporn bei der Aufgabenerfüllung sowie bei der Übernahme neuer Aufgaben zu bewerten.

2.6.7  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c LlbG genannten Beurteilungskriterium (geistige Beweglichkeit) ist die Bereitschaft zur Weiterbildung, die Kreativität bei der Lösung gestellter Aufgaben, Aufgeschlossenheit gegenüber Innovationen, die Fähigkeit zum Perspektivenwechsel und zu vernetztem Denken, die Bereitschaft zur Übernahme neuer Aufgabenbereiche sowie das Planungsvermögen zu bewerten.

2.6.8  

Anstatt des in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d LlbG genannten Beurteilungskriteriums (Entscheidungsfreude) wird das Kriterium „Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen“ festgelegt. Hierbei ist der Grad der selbstständigen Arbeitsweise, die Zielorientierung, Entschlusskraft, Risikobereitschaft sowie die Fähigkeit, nach einer angemessenen Einarbeitungsphase eine zielsichere, eigenständige und begründete Entscheidung zu treffen – und diese auch fundiert vertreten zu können – zu bewerten.

2.6.9  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e LlbG genannten Beurteilungskriterium (Führungspotenzial) ist insbesondere die Organisationsfähigkeit und Selbstorganisation, Autorität, Belastbarkeit, Verantwortungsbewusstsein, Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung, Durchsetzungs-, Konflikt- und Kritikfähigkeit, Fähigkeit zum Setzen von Prioritäten und zur Motivation/Begeisterung von Kolleginnen und Kollegen, das wirtschaftliche Verhalten und Kostenbewusstsein sowie der Grad der Anerkennung im Kollegenkreis zu bewerten.
Dieses Beurteilungskriterium ist auch zu bewerten, wenn das in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e LlbG genannte Beurteilungskriterium (Führungserfolg) bewertet wird.

2.6.10  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a LlbG genannten Beurteilungskriterium (Fachkenntnisse) ist die Breite und die Tiefe der zur Bewältigung gestellter Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse zu bewerten.

2.6.11  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b LlbG genannten Beurteilungskriterium (mündliche Ausdrucksfähigkeit) ist insbesondere die Wortgewandtheit, Präzision und Prägnanz getroffener Aussagen und auch die sich am Empfängerhorizont orientierende Verständlichkeit zu bewerten.

2.6.12  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c LlbG genannten Beurteilungskriterium (schriftliche Ausdrucksfähigkeit) ist insbesondere die sprachliche Qualität erstellter Texte, insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtschreibung und Zeichensetzung, und die sich auch am Empfängerhorizont orientierende Verständlichkeit zu bewerten.

2.6.13  

Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d LlbG genannten Beurteilungskriterium (zielorientiertes Verhandlungsgeschick) ist die Überzeugungskraft, das sichere Auftreten, Durchhalten von Verhandlungspositionen sowie das Vertreten von Interessen unter gleichzeitiger Erreichung erklärter Verhandlungsziele zu bewerten.

2.7   Wesentliche Beurteilungskriterien

Gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG bestimmt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Folgenden als wesentliche Beurteilungskriterien grundsätzlich
bei einer Führungsfunktion:
Führungserfolg (Nr. 2.6.4) und
Führungspotenzial (Nr. 2.6.9);
bei Beamtinnen und Beamten mit einer sachbearbeitenden Funktion, die für Führungsaufgaben infrage kommen:
Fachkenntnisse (Nr. 2.6.10),
Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen (Nr. 2.6.8) und
Führungspotenzial (Nr. 2.6.9).
In Verfahren zu Stellenausschreibungen können, um den spezifischen Anforderungen an eine spezielle Position Rechnung zu tragen, auch weitere oder andere Kriterien als wesentliche Beurteilungskriterien festgelegt werden.
Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann für seinen Bereich hiervon abweichende wesentliche Beurteilungskriterien festlegen.
Zur Bestimmung der maßgebenden wesentlichen Beurteilungskriterien sind die von Beamtinnen bzw. Beamten wahrgenommenen Funktionen entscheidend. Sofern im Rahmen einer Beförderungsentscheidung Beurteilungen verglichen werden, bei denen unterschiedliche wesentliche Beurteilungskriterien heranzuziehen wären, sind Anlassbeurteilungen (Nr. 6) zu erstellen.

2.8   Verfahren bei der periodischen Beurteilung

Soweit im Einzelfall vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nichts anderes bestimmt wird, ist die periodische Beurteilung nach folgendem Verfahren durchzuführen:

2.8.1  

Die einzelnen Beurteilungen sind unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungszeitraums zu erstellen; sie sind mit einer Stellungnahme der bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten zu versehen (Abschnitt 3 Nrn. 11.4 und 11.5 VV-BeamtR). Wer unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Organisationsstruktur; auf Abschnitt 3 Nr. 11.1 VV-BeamtR wird verwiesen. Eine Stellungnahme entfällt, wenn die Beurteilerin bzw. der Beurteiler zugleich unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter ist.

2.8.2  

Wenn die bzw. der unmittelbare Vorgesetzte nicht einer höheren Besoldungsgruppe als die bzw. der zu Beurteilende angehört, entfällt die vorgesehene Beteiligung der bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten (siehe Abschnitt 3 Nr. 11.5 VV-BeamtR).

2.8.3  

Die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten bei den Landratsämtern erfolgt im Hinblick auf deren Tätigkeit bei Behörden der Allgemeinen Inneren Verwaltung durch die Regierungspräsidentin bzw. den Regierungspräsidenten oder die Regierungsvizepräsidentin bzw. den Regierungsvizepräsidenten. Für Beamtinnen und Beamte, die organisatorisch der Landrätin bzw. dem Landrat unmittelbar nachgeordnet sind, erstellt die Landrätin bzw. der Landrat einen Beurteilungsvorschlag, für alle anderen Beamtinnen und Beamten die bzw. der unmittelbare Vorgesetzte im Einvernehmen mit der Landrätin bzw. dem Landrat. Umfasst der Dienstbezirk der zu beurteilenden Beamtin bzw. des zu beurteilenden Beamten den Bereich mehrerer Landratsämter, so wird ein einheitlicher Beurteilungsvorschlag im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit den betreffenden Landrätinnen und Landräten erstellt.
Die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der landgerichtsärztlichen Dienste erstellt die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident oder die Regierungsvizepräsidentin bzw. der Regierungsvizepräsident; die dienstliche Beurteilung der Leitung eines landgerichtsärztlichen Dienstes erstellt die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident oder die Regierungsvizepräsidentin bzw. der Regierungsvizepräsident im Benehmen mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landgerichts, der hinsichtlich des vollzugsärztlichen Dienstes den Vorstand der Justizvollzugsanstalt hört.

2.8.4  

Für die Beamtinnen und Beamten am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, an den Regierungen und Landratsämtern sowie den landgerichtsärztlichen Diensten sind dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege innerhalb von drei Monaten nach dem Beurteilungsstichtag Übersichten mit den im Einzelfall feststehenden Gesamturteilen vorzulegen. Bei Zurückstellungen ist anstelle des Gesamturteils bzw. der Feststellung von Eignungsmerkmalen der Grund der Zurückstellung zu vermerken.

2.8.5  

Die Beurteilungen sind gemäß Art. 61 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 11.6 VV-BeamtR zu eröffnen. Die Eröffnung soll möglichst zeitnah erfolgen.
Die Beurteilungen sind gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 1 LlbG anschließend der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorzulegen, sofern das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nicht die unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde ist. Eine Überprüfung der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege findet nur statt, wenn Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung erhoben wurden.
Einwendungen, denen die Beurteilerin bzw. der Beurteiler nicht abhilft, sind zusammen mit der Beurteilung und einer Stellungnahme der Beurteilerin bzw. des Beurteilers der nächsthöheren Behörde vorzulegen.
Art. 7 Abs. 1 BayBG (Beschwerderecht; Dienstweg) bleibt unberührt.

2.8.6  

Dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sind nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens Abdrucke aller Beurteilungen zu übermitteln.

2.8.7  

Beurteilungsvorschläge der bzw. des Vorgesetzten sind nicht mit der bzw. dem Beurteilten zu erörtern und nicht zu eröffnen. Sie sind ausschließlich dem bei der Personalverwaltung geführten Sachakt zuzuführen.

2.8.8  

Die Erstellung aktualisierter periodischer Beurteilungen gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

3.   Einschätzung während der Probezeit (Art. 55 Abs. 1 LlbG)

3.1   Einschätzungszeitraum

Der Zeitraum der Einschätzung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und endet mit dem Ablauf der Hälfte der regelmäßigen Probezeit. Sofern eine Kürzung der Probezeit in Betracht kommt, wird auf Abschnitt 3 Nr. 10.1.2 VV-BeamtR verwiesen.

3.2   Form und Ausgestaltung der Einschätzung

Einschätzungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen. Auf Abschnitt 3 Nr. 10.1 VV-BeamtR wird verwiesen.

3.3   Verfahren bei Einschätzungen

3.3.1  

Sofern die Probezeit durch Kürzung und/oder Anrechnung zwölf Monate oder weniger beträgt, wird die Einschätzung durch die Probezeitbeurteilung ersetzt.

3.3.2  

Sind für die Einschätzung nach Art. 55 Abs. 1 LlbG in Verbindung mit Art. 60 LlbG und den Vollzug des Art. 36 LlbG bzw. des Art. 53 LlbG unterschiedliche Behörden zuständig, so bedarf es eines frühzeitigen Hinweises an die für die Kürzung der Probezeit zuständige Behörde.

3.3.3  

Steht bereits zur Hälfte der regelmäßig abzuleistenden Probezeit zweifelsfrei fest, dass die Beamtin bzw. der Beamte die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und gegebenenfalls des fachlichen Schwerpunkts als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, so bedarf es keiner Einschätzung während der Probezeit. Auf Nr. 4.3.3 wird verwiesen.

3.3.4  

Die Einschätzungen sind unverzüglich zu eröffnen. Alle Einschätzungen unterliegen der Überprüfung durch die jeweils vorgesetzte Dienstbehörde. Einwendungen, denen die Beurteilerin bzw. der Beurteiler nicht abhilft, sind zusammen mit der Einschätzung und einer Stellungnahme der Beurteilerin bzw. des Beurteilers vorzulegen.
Ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vorgesetzte Dienstbehörde, so findet eine Überprüfung nur dann statt, wenn Einwendungen gegen die Einschätzung erhoben wurden und den Einwendungen nicht abgeholfen wurde.
Die Nrn. 2.8.3, 2.8.5 Abs. 2 und 4 und Nr. 2.8.6 gelten entsprechend.

4.   Probezeitbeurteilung (Art. 55 Abs. 2 LlbG)

4.1   Beurteilungszeitraum

Der Beurteilungszeitraum der Probezeitbeurteilung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und endet mit dem Ablauf der individuellen Probezeit. Wird die Probezeit verlängert, so ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen, die lediglich den Verlängerungszeitraum umfasst. Sofern eine Kürzung der Probezeit in Betracht kommt, wird auf Abschnitt 3 Nr. 10.2.2 VV-BeamtR verwiesen.

4.2   Form und Ausgestaltung der Probezeitbeurteilung

Probezeitbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen. Auf Abschnitt 3 Nr. 10.2 VV-BeamtR wird verwiesen.

4.3   Verfahren bei Probezeitbeurteilungen

4.3.1  

Die Probezeitbeurteilungen sind unverzüglich zu eröffnen. Alle Probezeitbeurteilungen unterliegen der Überprüfung durch die jeweils vorgesetzte Dienstbehörde, sofern nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. Einwendungen, denen die Beurteilerin bzw. der Beurteiler nicht abhilft, sind zusammen mit der Probezeitbeurteilung und einer Stellungnahme der Beurteilerin bzw. des Beurteilers vorzulegen.
Ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vorgesetzte Dienstbehörde, so findet eine Überprüfung nur dann statt, wenn Einwendungen gegen die Probezeitbeurteilung erhoben wurden und den Einwendungen nicht abgeholfen wurde.
Die Nrn. 2.5.6, 2.8.3, 2.8.5 Abs. 2 und 4 und Nr. 2.8.6 gelten entsprechend.

4.3.2  

Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so durchzuführen, dass die Beamtin bzw. der Beamte mit dem Ablauf der abzuleistenden Probezeit ohne Zeitverlust in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann, sofern sie bzw. er hierfür geeignet ist. Kommt eine Kürzung der Probezeit in Betracht und sind für die Erstellung der Probezeitbeurteilung nach Art. 55 Abs. 2 LlbG in Verbindung mit Art. 60 LlbG und den Vollzug des Art. 36 LlbG bzw. des Art. 53 LlbG unterschiedliche Behörden zuständig, so bedarf es eines frühzeitigen Hinweises an die für die Kürzung der Probezeit zuständige Behörde. Hierzu ist zunächst ein Entwurf zu erstellen und so rechtzeitig vorzulegen, dass die Beamtin bzw. der Beamte mit Ablauf der verkürzten Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann. Eine Überprüfung durch die vorgesetzte Dienstbehörde ist nur dann erforderlich, wenn sich Abweichungen zum Vorschlag ergaben oder wenn die Beamtin bzw. der Beamte gegen die Probezeitbeurteilung Einwendungen erhebt.

4.3.3  

Die Beamtin bzw. der Beamte soll die Probezeit grundsätzlich voll ausschöpfen können. Stellt sich jedoch während der Probezeit zweifelsfrei heraus, dass die Beamtin bzw. der Beamte die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und gegebenenfalls des fachlichen Schwerpunkts und als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, ist die Probezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen, zu eröffnen und der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen.

4.3.4  

Es ist nicht zulässig, die Beamtin bzw. den Beamten durch die Eröffnung der Probezeitbeurteilung erstmals mit der Auffassung der bzw. des Dienstvorgesetzten zu konfrontieren, dass sie bzw. er die Probezeit nicht bestehen wird oder noch nicht bestanden hat. Die bzw. der Vorgesetzte ist, sobald sich Anzeichen ergeben, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, vielmehr verpflichtet, die Beamtin bzw. den Beamten auf die für sie bzw. ihn negative Entwicklung aufmerksam zu machen und gegebenenfalls auch durch mehrmalige deutliche Hinweise auf eine Besserung hinzuwirken.

5.   Zwischenbeurteilung (Art. 57 LlbG)

5.1   Beurteilungszeitraum

Der Beurteilungszeitraum einer Zwischenbeurteilung beginnt mit dem Tag nach dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums und endet gemäß Art. 57 LlbG mit einem Wechsel der Behörde, dem Beginn einer Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst.
Einer Zwischenbeurteilung soll ein Beurteilungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde liegen. Ist der Versetzung eine Abordnung vorausgegangen, so endet der Beurteilungszeitraum mit dem Beginn der Abordnung (Abschnitt 3 Nr. 10.3.2 Satz 1 VV-BeamtR). Dies gilt auch, wenn sich eine weitere Abordnung an eine andere Behörde anschließt.

5.2   Form und Ausgestaltung der Zwischenbeurteilung

Zwischenbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. Auf Abschnitt 3 Nr. 10.3 VV-BeamtR wird verwiesen. Die Zwischenbeurteilung ist mit einem Gesamturteil nach Abschnitt 3 Nr. 7 VV-BeamtR abzuschließen (vgl. Abschnitt 3 Nr. 10.3.1 Satz 3 VV-BeamtR).

5.3   Verfahren bei Zwischenbeurteilungen

Die Zwischenbeurteilung ist in zeitlichem Zusammenhang zu einem Behördenwechsel, einer Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst anzufertigen, zu eröffnen und der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen.
Die Nrn. 2.4.1, 2.5, 2.6, 2.8.3, 2.8.5 Abs. 2 bis 4 und Nr. 2.8.6 gelten entsprechend.

6.   Anlassbeurteilung

Anlassbeurteilungen sind nur ausnahmsweise zulässig. Sie kommen z.B. in Betracht, wenn mehrere Beamtinnen und Beamte um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle infrage kommenden konkurrierenden Beamtinnen und Beamten vergleichbare aktuelle periodische Beurteilungen vorliegen; in diesem Fall sind für alle konkurrierenden Beamtinnen und Beamten vergleichbare Anlassbeurteilungen zu erstellen. Der Anlassbeurteilung soll ein Zeitraum der Dienstleistung von mindestens sechs Monaten zugrunde gelegt werden.
Bei einem Behördenwechsel innerhalb des Geschäftsbereichs kann eine Anlassbeurteilung nach einem Zeitraum der Dienstleistung von grundsätzlich einem Jahr, frühestens jedoch nach sechs Monaten erstellt werden; Nr. 2.4.6 gilt entsprechend.
In Fällen, in denen die Beförderungswartezeit durch die Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns bereits zur Beförderungsreife führt, soll eine Anlassbeurteilung frühestens sechs Monate nach Ablauf der Probezeit erstellt werden.
Für modular qualifizierte Beamtinnen und Beamte ist eine Anlassbeurteilung ein Jahr nach Abschluss der modularen Qualifizierung zu erstellen, die ausschließlich den Zeitraum seit Abschluss der modularen Qualifizierung umfasst.
Anlassbeurteilungen sind entsprechend dem Muster der Anlage 1 zu erstellen; die Nrn. 2.5.2, 2.5.5, 2.6, 2.8.3 bis 2.8.5 gelten entsprechend. Dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sind vor der Auswahlentscheidung Abdrucke aller Anlassbeurteilungen zu übermitteln.

7.   Beurteilungsbeiträge

Zur Vermeidung von Beurteilungslücken ist im Zuge eines Wechsels der Behörde innerhalb des Geschäftsbereichs ein Beurteilungsbeitrag an die aufnehmende Behörde zu übersenden, sofern eine Zwischenbeurteilung nicht erfolgt und die Zeit der Dienstleistung bei der abgebenden Dienststelle seit dem Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums mindestens sechs Monate beträgt.
War eine Beamtin bzw. ein Beamter seit dem Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums für mindestens sechs Monate abgeordnet und kehrt sie an ihre bzw. er an seine Stammbehörde zurück, so hat die bisherige Beschäftigungsbehörde einen Beurteilungsbeitrag an die Stammbehörde zu übersenden; Abschnitt 3 Nr. 11.2 Satz 4 VV-BeamtR gilt entsprechend.
Die Beiträge sind bei der nächsten periodischen Beurteilung zu berücksichtigen.
Vor einem Vorgesetztenwechsel soll die bzw. der bisherige Vorgesetzte rechtzeitig einen Vorschlag zur Beurteilung an die Personalstelle liefern. Nr. 2.8.7 gilt entsprechend.

8.   Leistungsfeststellung (Art. 62 LlbG)

8.1   Voraussetzungen, Verfahren

Gegenstand der Leistungsfeststellung sind allein die fachlichen Leistungen der Beamtin bzw. des Beamten.
Soweit in Nr. 2.6 weitere von Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG abweichende Beurteilungskriterien bestimmt werden, sind diese auch Teil des Gegenstands einer Leistungsfeststellung, die mit einer periodischen Beurteilung verbunden wird, bzw. einer gesonderten Leistungsfeststellung (Art. 62 Abs. 6 LlbG).
Eine gesonderte Leistungsfeststellung erfolgt nach dem Muster der Anlage 4. Maßgeblich ist der seit der letzten periodischen Beurteilung, Probezeitbeurteilung oder Einschätzung vergangene Zeitraum.

8.2   Feststellung der Erfüllung der Mindestanforderungen

Wird im Rahmen der Leistungsfeststellung befunden, dass die Mindestanforderungen nicht erfüllt werden (sogenannter Stufenstopp), so erfolgt die gesonderte Mitteilung der Gründe sowie der Rechtsfolgen (Art. 30 Abs. 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 4 LlbG) mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Wenn im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nachträglich festgestellt wird, dass die Mindestanforderungen entgegen der bisherigen Feststellung erfüllt wurden, wirkt die erneute Eröffnung auf den Zeitpunkt der vorhergehenden erstmaligen Eröffnung zurück.

8.3   Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen

Die Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 4 BayBesG ist nur zulässig, wenn die Beurteilung der fachlichen Leistung (Nrn. 2.6.1 bis 2.6.4) dies rechtfertigt.
Die Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen setzt eine überdurchschnittliche Beurteilung dieser relevanten und beurteilten Einzelmerkmale (Quantität, Qualität, Serviceorientierung [insbesondere gegenüber dem Bürger], Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten und ggf. Führungserfolg) voraus (entsprechend der verbalisierten Punkteskala nach Nr. 3.2.2 des Abschnitts 3 der VV-BeamtR jeweils mindestens 13 Punkte).

9.   Übergangsregelungen

Beurteilungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinien nachgeholt werden oder bis nach diesem Zeitpunkt zurückgestellt wurden, sind ausschließlich entsprechend diesen Richtlinien zu erstellen.
Für die zum Stichtag 30. September 2014 stattfindende periodische Beurteilung gilt Nr. 2.4.3 mit der Maßgabe, dass die Beurteilung grundsätzlich ein Jahr, frühestens jedoch drei Monate nach der Übernahme in den eigenen Geschäftsbereich zu erstellen ist.

10.   Sonstiges

Bei der Konzeption dieser Richtlinien sind förmlich beteiligt worden:
der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11, Art. 80 Abs. 2 BayPVG,
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.
Bei Änderungen oder Ergänzungen werden die Beteiligungen neu durchgeführt.

11.   Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 15. September 2014 in Kraft.

Ruth Nowak
Ministerialdirektorin