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Text gilt ab: 15.09.2014

6.   Anlassbeurteilung

Anlassbeurteilungen sind nur ausnahmsweise zulässig. Sie kommen z.B. in Betracht, wenn mehrere Beamtinnen und Beamte um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle infrage kommenden konkurrierenden Beamtinnen und Beamten vergleichbare aktuelle periodische Beurteilungen vorliegen; in diesem Fall sind für alle konkurrierenden Beamtinnen und Beamten vergleichbare Anlassbeurteilungen zu erstellen. Der Anlassbeurteilung soll ein Zeitraum der Dienstleistung von mindestens sechs Monaten zugrunde gelegt werden.
Bei einem Behördenwechsel innerhalb des Geschäftsbereichs kann eine Anlassbeurteilung nach einem Zeitraum der Dienstleistung von grundsätzlich einem Jahr, frühestens jedoch nach sechs Monaten erstellt werden; Nr. 2.4.6 gilt entsprechend.
In Fällen, in denen die Beförderungswartezeit durch die Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns bereits zur Beförderungsreife führt, soll eine Anlassbeurteilung frühestens sechs Monate nach Ablauf der Probezeit erstellt werden.
Für modular qualifizierte Beamtinnen und Beamte ist eine Anlassbeurteilung ein Jahr nach Abschluss der modularen Qualifizierung zu erstellen, die ausschließlich den Zeitraum seit Abschluss der modularen Qualifizierung umfasst.
Anlassbeurteilungen sind entsprechend dem Muster der Anlage 1 zu erstellen; die Nrn. 2.5.2, 2.5.5, 2.6, 2.8.3 bis 2.8.5 gelten entsprechend. Dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sind vor der Auswahlentscheidung Abdrucke aller Anlassbeurteilungen zu übermitteln.