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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 34
Amtliche Beglaubigung
Die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen und die Beglaubigung von Unterschriften richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung.