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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 33
Dienstsiegel
(1) 1Jede Schule mit Ausnahme der Schulen, die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung staatlicher Schulen (Schulerrichtungsverordnung – SchErrichtV) in der jeweils gültigen Fassung in einem staatlichen beruflichen Schulzentrum zusammengefasst sind, führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen; ebenso führt jedes staatliche berufliche Schulzentrum ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen. 2Das Dienstsiegel enthält die amtlich festgelegte Bezeichnung der Schule bzw. des Schulzentrums und im oberen Halbbogen das Wort „Bayern“; darüber hinaus führen Fachoberschulen und Berufsoberschulen den Zusatz „Berufliche Oberschulen“. 3Das Dienstsiegel kann nur beim Bayerischen Hauptmünzamt bestellt werden.
(2) 1Das Dienstsiegel ist sicher aufzubewahren und vor Missbrauch und Verlust zu schützen. 2Sein Gebrauch und seine Aufbewahrung sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu überwachen. 3Der Verlust ist unverzüglich dem Bayerischen Hauptmünzamt anzuzeigen.
(3) 1Die Zeugnisse sind, soweit dies in den Schulordnungen vorgesehen ist, mit dem Dienstsiegel von Hand zu versehen. 2Im Übrigen darf das Dienstsiegel nur verwendet werden,
1.
in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen,
2.
wenn an die Form und die Beweiskraft des Dokuments besondere Anforderungen zu stellen sind (z.B. Urkunden, Ausweise).