Inhalt
§ 30
Träger des Schulaufwands
1Die zuständigen kommunalen Körperschaften tragen grundsätzlich den Schulaufwand staatlicher Schulen (Art. 8 BaySchFG). 2Zuständig sind bei
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Grundschulen und Mittelschulen, Förderzentren und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung die Körperschaften, für deren Gebiet oder Teile davon die Schule errichtet ist,
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Berufsschulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, die den Schulsprengel bilden,
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den übrigen Schulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, in deren Gebiet die Schulen ihren Sitz haben.