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Text gilt ab: 30.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024
Fassung: 01.07.2014
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7072.1-W

Richtlinie zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 1. Juli 2014, Az. III/2-3541/191/3
(AllMBl. S. 376)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie über die Richtlinie zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft vom 1. Juli 2014 (AllMBl. S. 376), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 428) geändert worden ist
Der Freistaat Bayern kann für gewerbliche, regionalwirtschaftlich bedeutsame Vorhaben in den Bereichen Industrie, Handwerk, Tourismus und sonstige Dienstleistungen Zuwendungen gewähren. Die Förderung richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung), den Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Förderrichtlinie beruht auf den Art. 1 bis 12, 17 sowie 57 bis 59 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1). Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, müssen sämtliche Freistellungsvoraussetzungen der AGVO erfüllen. Insbesondere sind die Veröffentlichungs- und Informationspflichten nach Art. 9 AGVO sowie die Berichterstattungs- und Nachweispflichten nach Art. 11 und 12 AGVO zu gewährleisten.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.