Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024
Fassung: 01.07.2014
9.
Sonstige Voraussetzungen

9.1

Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens gemäß Nr. 11 bei der Regierung gestellt werden. Beginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens.

9.2

Antragsberechtigt ist, wer die betrieblichen Investitionen vornimmt.
Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung, eine Mitunternehmerschaft im Sinn des § 15 EStG oder ein Leasing-, Miet- bzw. Pachtverhältnis vorliegt.
Im Fall eines Leasing-, Miet- bzw. Pachtverhältnisses ist der Antrag vom Investor der zu fördernden Maßnahmen mitzuunterzeichnen. D. h. Nutzer und Investor haften für die Zuwendung gesamtschuldnerisch. Allerdings kann die gesamtschuldnerische Haftung des Investors entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Nutzer reduziert werden.

9.3

Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel oder sonstige Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch öffentliche Finanzierungshilfen zinsverbilligt sind. In jedem Fall wird eine angemessene Eigenbeteiligung des Investors vorausgesetzt.

9.4

Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die eigene Finanzkraft die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, der Förderzweck wird nur mithilfe der öffentlichen Zuwendung erreicht. Eine Förderung scheidet ebenfalls aus, wenn die mögliche Finanzierungshilfe wegen des Volumens des Vorhabens wirtschaftlich unerheblich ist.

9.5

Die Gewährung von Mitteln zur Ablösung von Krediten (Umschuldung) und zur Sanierung ist ausgeschlossen.

9.6

Förderfähig sind nur Investitionsvorhaben, denen keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und die mit den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung und Landesplanung in Einklang stehen.

9.7

Je nach Art und Ausrichtung der Investitionsmaßnahme ist die Sicherstellung der Barrierefreiheit zu gewährleisten.

9.8

Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen grundsätzlich mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.