Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024
Fassung: 01.07.2014
7.
Höhe der Förderung

7.1

Der Subventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Mitteln insgesamt gewährten Förderung darf die von der Europäischen Kommission bestimmten Fördersätze für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen nach der AGVO in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten.

7.2

Die dort genannten Fördersätze sind Förderhöchstsätze, die im Einzelfall nur bei Vorliegen besonderer Struktureffekte ausgeschöpft werden können.

7.3

Die Förderhöchstsätze drücken den Wert der zulässigen öffentlichen Hilfe (Subvention) in Prozent der förderfähigen Ausgaben aus.

7.4

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für denselben Zuwendungszweck andere öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften.
Bei Kumulierung mit öffentlichen Darlehen oder Bürgschaften darf die Summe der Bruttosubventionsäquivalente den günstigsten Höchstbetrag, der sich aus der Anwendung des jeweiligen Förderprogramms bzw. der jeweiligen Berechnungsgrundlage ergibt, nicht übersteigen. Die einzelnen Teile der Förderungen werden mit ihrem jeweiligen Bruttosubventionsäquivalent angesetzt.