Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024
Fassung: 01.07.2014
6.
Förderfähige Ausgaben

6.1 Sachkapitalbezogene Zuwendungen

6.1.1

Förderfähig sind die Ausgaben für Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Anschaffung von immateriellen, geleasten, gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern.
Förderfähig sind danach ausschließlich die in der Steuerbilanz aktivierten Wirtschaftsgüter.

6.1.2

Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung einer Betriebsstätte getätigt werden, sind grundsätzlich förderfähig. Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären, und eventuelle Entschädigungsbeträge (z.B. nach Baugesetzbuch) sind von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen. Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit wegen der Betriebsverlagerung ein gewährter Zuschuss zurückgefordert wird.

6.1.3

Zu den förderfähigen Ausgaben gehören nicht:
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen;
der Erwerb von Grundstücken;
Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung von Pkws, Kombi-Fahrzeugen, Lkws, Omnibussen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen sowie sonstigen Fahrzeugen, die für den öffentlichen Verkehrsraum zugelassen sind und primär dem Transport dienen.

6.1.4

Ausgaben für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter werden nicht gefördert, wenn die Wirtschaftsgüter von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden. Unabhängig davon darf für die Wirtschaftsgüter innerhalb der letzten sieben Jahre kein Zuschuss gewährt worden sein, bei Immobilien innerhalb der letzten zehn Jahre.

6.1.5

Eine Förderung kommt nur für den Teil der Investitionsaufwendungen in Betracht, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 500.000 Euro oder je gesichertem Arbeitsplatz 250.000 Euro nicht übersteigt.

6.2 Lohnkostenbezogene Zuwendungen (Beschäftigungsvariante)

6.2.1

Bei lohnkostenbezogenen Zuwendungen gehören zu den förderfähigen Ausgaben die Lohnkosten, die für direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze während eines Jahres anfallen.

6.2.2

Der überwiegende Teil der innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens neu geschaffenen Arbeitsplätze muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotential oder im Bereich der produktionsnahen Dienstleistungen,
Arbeitsplätze für behinderte oder schwer vermittelbare Arbeitskräfte.
Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die durchschnittlichen Lohnkosten 35.000 Euro jährlich pro neu geschaffenem Arbeitsplatz übersteigen.

6.2.3

Die Lohnkosten umfassen den Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben. Zugrunde gelegt werden lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Arbeitsplätzen im Verhältnis zur durchschnittlichen Arbeitsplatzzahl in den vergangenen zwölf Monaten führen. Die der Förderung zugrunde liegenden Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.

6.2.4

Die Höhe der Zuwendung ist auf maximal 100 % der förderfähigen Investitionsaufwendungen beschränkt.

6.2.5

Lohnkostenbezogene Zuwendungen und Investitionsbeihilfen sind miteinander kumulierbar im Rahmen der jeweils gültigen Förderhöchstsätze.