Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024
Fassung: 01.07.2014
5.
Art der Förderung
Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Sie kann als Investitionszuschuss, Lohnkostenzuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA gewährten Darlehens eingesetzt werden, das zur Mitfinanzierung des antragsgegenständlichen Vorhabens verwendet wird. Eine Kombination von Investitionszuschüssen und Zinszuschüssen ist im Rahmen der zulässigen Förderhöchstsätze grundsätzlich möglich.