Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024
Fassung: 01.07.2014
2.
Gegenstand der Förderung

2.1

Im Rahmen dieser Richtlinie können auf der Grundlage des Art. 17 AGVO Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Sinn des Anhangs I zur AGVO gefördert werden.

2.2

Zu den förderfähigen Investitionen gehören:
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
Erwerb und Verlagerung einer Betriebsstätte (vgl. hierzu Nr. 6.1.2),
Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
grundlegende Rationalisierung/Modernisierung einer Betriebsstätte,
Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte (unter Marktbedingungen) einschließlich etwaiger zusätzlicher Investitionen.
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung neuer Technologien stehen, werden vorrangig gefördert.

2.3

Im Bereich des Tourismus werden vorrangig Maßnahmen gefördert, die die Qualität des bayerischen Tourismusangebotes verbessern. Hierzu zählen etwa Vorhaben zur Modernisierung von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben sowie zur Verbesserung bzw. Erweiterung ihrer Angebotspalette, insbesondere im Rahmen der Saisonverlängerung. Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Beherbergungskapazität führen, werden nur gefördert, sofern neue bzw. nicht ausgeschöpfte Nachfragepotentiale vorhanden sind.