Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024
Fassung: 01.07.2014
12.
Antragsbearbeitung und Fördervollzug

12.1

Zu den Anträgen holen – soweit erforderlich – die Regierungen möglichst gleichzeitig Äußerungen der zur Begutachtung bestimmten Stellen ein. Die Regierungen können für die Abgabe der Äußerung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf sie davon ausgehen können, dass keine Einwendungen gegen das Vorhaben und seine Förderung erhoben werden.

12.2

Unvollständig ausgefüllte Anträge sowie Anträge, denen die erforderlichen Unterlagen nicht vollzählig beigelegt sind, werden von der Regierung in der Regel abgelehnt, sofern der Antragsteller sie trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Antragseingang bei der Regierung vervollständigt.

12.3

Über die Anträge entscheiden die Regierungen in eigener Zuständigkeit, sofern nicht wegen Art und Bedeutung eine Einschaltung des Staatsministeriums geboten ist oder das Staatsministerium eine andere Behandlung vorgibt.

12.4

Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller durch Bescheid der für die Antragsbearbeitung zuständigen Regierung bekannt gegeben.

12.5

Die Zuwendung wird durch die LfA Förderbank Bayern ausbezahlt. Die Regierung überwacht deren ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung.