Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024
Fassung: 01.07.2014
11.
Antragstellung

11.1

Für Anträge ist das Formblatt Nr. 90 IH „Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft – Industrie, Handwerk und sonstiges Dienstleistungsgewerbe –“ bzw. das Formblatt Nr. 90 FV „Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft – Tourismus –“ zu verwenden. Die Formblätter sind auf der Internetseite des Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie elektronisch abrufbar bzw. bei den Regierungen, den Hausbanken, der LfA Förderbank Bayern, den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern erhältlich.

11.2

Anträge sind vom Antragsteller samt Anlagen bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll. Dem Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass die Durchfinanzierung des Vorhabens bei Gewährung der Förderung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesichert ist (Durchfinanzierungsbestätigung). Die Bestätigung kann durch die Hausbank oder einen Wirtschaftsprüfer, bei konzerninterner Finanzierung auch durch die Muttergesellschaft erfolgen.