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Text gilt ab: 01.03.2014

6.  

Da die Bestandsverzeichnisse für die im gemeindefreien Gebiet gelegenen öffentlichen Feld- und Waldwege, die in der alleinigen Straßenbaulast des Freistaates Bayern (Forstverwaltung) stehen, von den ÄELF zu führen sind, haben die ÄELF für die Wege ein eigenes Bestandsverzeichnis anzulegen und fortzuführen. Art. 67 Abs. 3 BayStrWG gilt nur für die erstmalige Anlegung von Bestandsverzeichnissen und ist deshalb hierfür nicht einschlägig. In den Bestandsverzeichnissen der Kreisverwaltungsbehörden sind die genannten Wege zu löschen.