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Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse im Bereich der Bayerischen Forstverwaltung
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Text gilt ab: 01.03.2014
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Die ÄELF und die BaySF wirken bei sie betreffenden Planungen nach Art. 35 BayStrWG mit.