Inhalt
3.
Den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) obliegt die Wahrnehmung der der Straßenbaubehörde zustehenden hoheitlichen Befugnisse für die Gemeindestraßen, öffentlichen Feld- und Waldwege und beschränkt-öffentlichen Wege im gemeindefreien Gebiet sowie für die Eigentümerwege, wenn diese Straßen und Wege in der alleinigen Straßenbaulast des Freistaates Bayern (Forstverwaltung) stehen (Art. 58 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 BayStrWG). Zu diesen Befugnissen gehören insbesondere:
3.1
die Verfügung von Widmungen (Art. 6 Abs. 2 BayStrWG), Umstufungen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG) und Einziehungen (Art. 8 Abs. 1 BayStrWG);
3.2
die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen nach öffentlichem Recht (Art. 18 BayStrWG) sowie der Vollzug des Art. 18a BayStrWG;
3.3
die Durchführung von Schutzmaßnahmen (Art. 29 BayStrWG) sowie vorübergehende Beschränkungen des Gemeingebrauchs (Art. 15, Art. 34 BayStrWG).