2.
Mit dem Gesetz zur Errichtung des Unternehmens „Bayerische Staatsforsten“ (Staatsforstengesetz – StFoG) vom 9. Mai 2005 (GVBl S. 138, BayRS 7902-0-L) wurde die Nutzung des Forstvermögens und des Sondervermögens Coburger Domänengut auf die BaySF übertragen. Damit sind auch die Bau- und Unterhaltslasten einschließlich der Verkehrssicherungspflichten für alle zur Nutzung und Bewirtschaftung übertragenen Gegenstände des Forstvermögens und des Sondervermögens Coburger Domänengut auf die BaySF übergegangen. In diesem Zusammenhang obliegen der BaySF aufgrund des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes – BayStrWG – (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
2.1
Bau und Unterhaltung (Straßenbaulast, Art. 9 BayStrWG) von
2.1.1
Gemeindestraßen im gemeindefreien Gebiet, soweit der Freistaat Bayern Grundstückseigentümer des Forst- oder Sondervermögens ist (Art. 57 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 BayStrWG),
2.1.2
öffentlichen Feld- und Waldwegen, und zwar
2.1.2.1
ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen im gemeindefreien Gebiet, soweit der Freistaat Bayern (Forstverwaltung) Grundstückseigentümer ist (Art. 57 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege (BayRS 91-1-3-I)),
2.1.2.2
nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen im Gemeindegebiet und im gemeindefreien Gebiet, soweit der Freistaat Bayern (Forstverwaltung) Beteiligter ist (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege);
2.1.3
beschränkt-öffentlichen Wegen im gemeindefreien Gebiet, soweit der Freistaat Bayern (Forstverwaltung) Grundstückseigentümer ist (Art. 57 Abs. 1, Art. 54a Abs. 1 BayStrWG),
2.1.4
Eigentümerwegen des Freistaates Bayern (Forstverwaltung) (Art. 55 Abs. 1 BayStrWG).
2.2
Wahrnehmung der dem Träger der Straßenbaulast zustehenden sonstigen Aufgaben und Befugnisse für die in Nr. 2.1 bezeichneten Straßen und Wege, insbesondere den Abschluss von Gestattungsverträgen für Sondernutzungen nach bürgerlichem Recht (Art. 22, Art. 56 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 BayStrWG).