Inhalt
5.
Den ÄELF obliegt die Anlegung und Führung der Bestandsverzeichnisse für die in Nr. 3 bezeichneten Straßen und Wege (Art. 3 Abs. 2, Art. 58 Abs. 2 Nrn. 4 und 5, Abs. 5, Art. 67 Abs. 3 BayStrWG). Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus bestimmt die ÄELF, denen die Anlegung und Führung der Bestandsverzeichnisse obliegt.