Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2014

5.  

Den ÄELF obliegt die Anlegung und Führung der Bestandsverzeichnisse für die in Nr. 3 bezeichneten Straßen und Wege (Art. 3 Abs. 2, Art. 58 Abs. 2 Nrn. 4 und 5, Abs. 5, Art. 67 Abs. 3 BayStrWG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und d, Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse – StrBestV – (BayRS 91-1-1-I)). Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmt die ÄELF, denen die Anlegung und Führung der Bestandsverzeichnisse obliegt.