Inhalt
2186-J
Vollzug des Waffenrechts
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 15. November 2013, Az. A4 - 4714 - V - 2683/13
(JMBl. S. 197)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über den Vollzug des Waffenrechts vom 15. November 2013 (JMBl. S. 197)
1. Allgemeines
Für den Vollzug des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, ber. S. 4592 und BGBl 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung sind im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz neben den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen und Hinweisen vor allem folgende Vorschriften zu beachten:
1.1
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl I S. 2123), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl I S. 2698),
1.2
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 (Beilage zum BAnz Nr. 47a),
1.3
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV) vom 30. Mai 2012 (BAnz AT 5.6.2012 B2),
1.4
Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts (AVWaffBeschR) vom 14. Dezember 2010 (GVBl S. 851, BayRS 2186-1-I), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 28. November 2012 (GVBl S. 656),
1.5
Verordnung über waffenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (WaffVJuM) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1983 (BayRS 300-12-3-J), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 77 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174).
2. Dienstlicher Umgang mit Schusswaffen und Munition (§ 55 Abs. 1 WaffG)
2.1
1Das Staatministerium der Justiz und dessen Bedienstete sind von den Vorschriften des WaffG befreit, soweit sie dienstlich tätig werden und das WaffG nichts anderes bestimmt (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG). 2Die Gerichte und die übrigen Dienststellen des Geschäftsbereichs sowie deren Bedienstete sind nach § 55 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 WaffG in Verbindung mit § 5 Nrn. 1 und 4 AVWaffBeschR von der Einhaltung des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen befreit, soweit sie dienstlich tätig werden und das Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Bedienstete in diesem Sinn sind Richter und Richterinnen, Beamte und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
2.1.1
1Für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit im Sinn der Nr. 2.1 sind die Justiz- und Justizvollzugsbediensteten, denen die Vorführung von Gefangenen obliegt (Nr. 1 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern über den Vorführdienst bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 5. Februar 1985, JMBl S. 41), denen sonstige Aufgaben im Sinn des Art. 1 des Gesetzes über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten (JSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1983 (BayRS 300-12-5-J), geändert durch Art. 99 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 275), übertragen sind oder die nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 866, BayRS 312-2-1-J), geändert durch Art. 99 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 275), unmittelbaren Zwang anwenden dürfen. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (BayVVStVollzG) vom 1. Juli 2008 (JMBl S. 89, BayRS 3122.2.2-J) bleibt unberührt.
2.1.2
1Im Übrigen sind Justiz- und Justizvollzugsbedienstete von den Vorschriften des Waffengesetzes nur dann befreit, wenn ihnen ein dienstlicher Auftrag zum Führen einer Waffe im Einzelfall erteilt worden ist. 2Ein derartiger Auftrag ist nur zu erteilen, wenn ein Bediensteter oder eine Bedienstete während des Dienstes durch Angriffe gefährdet erscheint oder wenn Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt die Bewaffnung anderer als der in Nr. 2.1.1 genannten Personen dringend erfordern. 3Entsprechend der grundsätzlichen Absicht des Gesetzgebers ist bei der Beurteilung der dienstlichen Notwendigkeit des Waffenführens ein strenger Maßstab anzulegen.
2.2
Ein dienstlicher Auftrag, über eine im Eigentum des oder der Bediensteten stehende Schusswaffe dienstlich die tatsächliche Gewalt auszuüben oder die Waffe zu führen, ist nicht zu erteilen.
2.3
Die Befreiung nach § 55 Abs. 1 WaffG gilt, soweit der Dienstauftrag reicht, im gesamten Bundesgebiet.
2.4
1Im Übrigen wird auf die Regelungen in Nr. 55.1 WaffVwV hingewiesen. 2Wegen der Kennzeichnung, Aufbewahrung, Wartung und Kontrolle von Waffen und Munition wird auf die gesondert ergangenen Bestimmungen hingewiesen.
2.5
1Für den Erwerb von Waffen und Munition zu dienstlichen Zwecken sind die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz selbst zuständig (§ 2 Satz 1 WaffVJuM). 2Waffen und Munition dürfen nach Art und Menge nur erworben werden, soweit dies zur Erfüllung der Dienstaufgaben zwingend erforderlich ist.
3. Ersatzbescheinigungen (§ 55 Abs. 2 WaffG)
3.1
1Für die Ausstellung oder Verlängerung von Ersatzbescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte je für ihren Geschäftsbereich zuständig (§ 1 WaffVJuM). 2Ändert sich nach der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung die Zuständigkeit nach Satz 1 (z.B. durch Versetzung des Beamten), so ist für die Entscheidung über den Bestand und die Verlängerung der Geltungsdauer der Bescheinigung die neue Stelle zuständig; sie ist von der bisher zuständigen Stelle über die erteilten Ersatzbescheinigungen zu unterrichten.
3.2
1Ersatzbescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein Bedürfnis hierzu besteht. 2Dieses ist nur gegeben, wenn Justiz- oder Justizvollzugsbedienstete wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben erheblich gefährdet sind und die Gefährdung durch die Waffe gemindert werden kann (vgl. Nrn. 55.2.2 und 19.2 WaffVwV). 3Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls unter Anlegung eines strengen und objektiven Maßstabs auf der Grundlage von Nr. 19 WaffVwV zu prüfen. 4Hierzu ist auch eine Stellungnahme des unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Antragstellers oder der Antragstellerin einzuholen. 5Bei der Anerkennung eines Bedürfnisses sollen die Gründe für die besondere Gefährdung im Rahmen einer polizeilichen Gefährdungsanalyse bestätigt werden (vgl. Nrn. 55.2.2 und 19.2.1 WaffVwV). 6Ein Bedürfnis, das Führen einer Schusswaffe zu genehmigen, wird hiernach auch bei Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Richtern und Richterinnen im Allgemeinen nicht bestehen. 7Bei der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für einen Waffenschein ist grundsätzlich das Führen einer Schusswaffe im Sitzungssaal eines Gerichtsgebäudes auszuschließen.
3.3
1Vor Erteilung von Ersatzbescheinigungen sind ferner insbesondere die Zuverlässigkeit, Sachkunde und körperliche Verfassung sowie die persönliche Eignung der Antragsteller und Antragstellerinnen insgesamt (§ 6 WaffG) zu prüfen. 2Auch ist ein Nachweis der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG zu verlangen. 3Sofern eine Schusswaffe geführt werden soll, hat der Antragsteller oder die Antragstellerin auch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung über die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG genannte Deckungssumme nachzuweisen (vgl. Nr. 55.2 WaffVwV).
3.4
1Bei der Verlängerung von Ersatzbescheinigungen sind die Erteilungsvoraussetzungen (Nrn. 3.2 und 3.3) mit Ausnahme der Sachkunde und des Nachweises der sicheren Aufbewahrung erneut zu prüfen. 2Hierbei soll die aktuelle Gefährdungslage des Antragstellers oder der Antragstellerin im Rahmen einer polizeilichen Gefährdungsanalyse erneut geprüft werden (vgl. Nr. 55.2.2 und 19.2.1. WaffVwV). 3Je länger der Anlass für die erstmalige Erteilung der Ersatzbescheinigung zurückliegt, desto höhere Anforderungen ergeben sich für die Begründung eines Fortbestands der Gefährdungslage.
3.5
1Ersatzbescheinigungen dürfen nur für eine Waffe erteilt werden. 2Für die Erteilung weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse, die nicht von § 55 Abs. 2 WaffG erfasst sind, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin an die Kreisverwaltungsbehörde zu verweisen.
3.6
Die Ersatzbescheinigung berechtigt nicht zur Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 6 WaffG.
3.7
1Ersatzbescheinigungen sind auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung, jedoch grundsätzlich auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 2Nach einem Aufgabenwechsel der berechtigten Person prüft die gemäß Nr. 3.1 zuständige Stelle nach sechs Monaten, ob die Voraussetzungen für die erteilte Ersatzbescheinigung fortbestehen; andernfalls widerruft sie diese. 3Sofern es für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, kann eine polizeiliche Gefährdungsanalyse zu der Anerkennung eines Bedürfnisses nach Nrn. 55.2.2 und 19.2.1 WaffVwV eingeholt werden. 4Scheidet die berechtigte Person aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis aus, ist die Bescheinigung zwingend zu widerrufen.
3.8
1Bei der Erteilung einer Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte soll die berechtigte Person schriftlich darauf hingewiesen werden, dass sie rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerung der Ersatzbescheinigung oder eine Waffenbesitzkarte (bei der Kreisverwaltungsbehörde) beantragen muss, sofern sie nicht die Waffe einem Berechtigten überlässt oder unbrauchbar macht. 2Die berechtigte Person soll außerdem darauf hingewiesen werden, dass es sich bei Ersatzbescheinigungen um formelle waffenrechtliche Erlaubnisse handelt und diese nicht von den weiteren Verpflichtungen des Waffenrechts entbinden.
3.9
Erlischt die Ersatzbescheinigung oder wird sie widerrufen oder zurückgenommen (§ 45 WaffG), so sind die Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden unverzüglich durch den Bediensteten bzw. die Bedienstete an die gemäß Nr. 3.1 zuständige Stelle zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 WaffG).
3.10
1Die Vordrucke für Ersatzbescheinigungen nach den Mustern in Anlagen 9 und 10 WaffVordruckVwV sind von der Bundesdruckerei GmbH zu beziehen. 2Ältere Vordrucke können nach Maßgabe von Abschnitt 1 Nr. 3 WaffVordruckVwV weiter Verwendung finden.
3.11
1Die gemäß Nr. 3.1 zuständige Stelle teilt die erstmalige Ausstellung einer Ersatzbescheinigung der zuständigen Meldebehörde (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WaffG) sowie der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde mit. 2Ebenso ist mitzuteilen, wenn eine Person über keine Ersatzbescheinigung mehr verfügt (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WaffG).
3.12
Die für waffenrechtliche Erlaubnisse zuständigen Behörden im Sinne von Nr. 3.1. führen über die erteilten Ersatzbescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG ein nach dem Familiennamen der Berechtigten alphabetisch geordnetes Waffenregister, in das die wesentlichen Daten aufzunehmen sind.
3.13
1Ersatzbescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgestellt wurden, gelten fort. 2Bei künftigen Entscheidungen und Maßnahmen sind die Vorschriften dieser Bekanntmachung, insbesondere die Nrn. 3.4 und 3.7, auf die bereits ausgestellten Ersatzbescheinigungen anwendbar. 3Ist über einen vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung gestellten Antrag auf Erteilung einer Ersatzbescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG noch nicht entschieden worden, finden auf die Entscheidung über den Antrag die Vorschriften dieser Bekanntmachung Anwendung.
4. Inkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Bekanntmachung vom 31. März 1981 Az. 4714 - I - 147/80 (JMBl S. 53) außer Kraft.