Inhalt
8.
Elektronischer Rechtsverkehr
Sobald der Elektronische Rechtsverkehr nach § 753 Abs. 4 ZPO eröffnet ist, müssen die technischen Voraussetzungen für die elektronische Erreichbarkeit des Gerichtsvollziehers über die sicheren Übermittlungswege gemäß § 130a Abs. 4 ZPO vorliegen. Die technischen Voraussetzungen können auch durch die Einrichtung von Sammelpostfächern bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle geschaffen werden.