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Text gilt ab: 01.07.2018

8.   Elektronischer Rechtsverkehr

Sobald der Elektronische Rechtsverkehr nach § 753 Abs. 4 ZPO eröffnet ist, müssen die technischen Voraussetzungen für die elektronische Erreichbarkeit des Gerichtsvollziehers über die sicheren Übermittlungswege gemäß § 130a Abs. 4 ZPO vorliegen. Die technischen Voraussetzungen können auch durch die Einrichtung von Sammelpostfächern bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle geschaffen werden.