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Text gilt ab: 01.07.2018

3.   Datensicherung

Der Gerichtsvollzieher hat mindestens wöchentlich alle Veränderungen des Datenbestandes durch Überspielen auf einen anderen maschinenlesbaren Datenträger (z.B. Diskette, CD, DVD, externe Festplatte) zu sichern. Gleiches gilt für Daten, die während des Außendienstes auf zugelassenen Medien (z.B. Pocket-PC, Notebook oder Laptop) gespeichert wurden. Die Datensicherung soll auf mindestens zwei abwechselnd verwendeten Datenträgern erfolgen, damit immer gleichzeitig mindestens zwei Datensicherungen, wenn auch mit unterschiedlichem Stand, vorgehalten werden. Der Gerichtsvollzieher ist dafür verantwortlich, dass eventuell verloren gegangene Daten jederzeit wieder hergestellt werden können.