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Text gilt ab: 01.07.2018

6.   Geschäftsprüfung

Die Vorschriften über die Geschäftsprüfung gemäß § 75 GVO bleiben unberührt. Die Geschäftsprüfung erstreckt sich auf die durch den Gerichtsvollzieher vorgenommene elektronische Verarbeitung von Daten. Bei der Geschäftsprüfung ist auch auf die ordnungsgemäße Verwendung von Datenverarbeitungsausdrucken, auf die eingesetzten Programmversionen und auf die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu achten.
Stellt der Prüfungsbeamte fest, dass in den DV-Verfahren von Dienstvorschriften abgewichen wird, teilt er dies auch dem IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz mit.Für die Meldung wird durch das IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz im Internet unter der Adresse https://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/jusit/ unter der Rubrik „EDV-Anwendungen für Gerichtsvollzieher“ ein Formular bereitgestellt.