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Text gilt ab: 01.07.2018

4.   Datenschutz

Der Gerichtsvollzieher hat beim Einsatz des Gerichtsvollzieherprogramms für die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu sorgen. Insbesondere sind personenbezogene Daten durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen vor Einsichtnahme und Zugriff durch unbefugte Dritte zu schützen und zu löschen, sobald die Kenntnis dieser Daten für den Gerichtsvollzieher für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr erforderlich ist (Art. 7 und 12 des Bayerischen Datenschutzgesetzes).
Für den Schutz des dienstlichen PC-Arbeitsplatzes vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sind insbesondere folgende Maßnahmen zu ergreifen:

4.1   Zugangsschutz

Der Zugang zu den Arbeitsplatzrechnern ist bei Nichtbenutzung durch Abschließen des Büroraums oder des Rechners abzusichern.
Zur Zugangs- und Zugriffskontrolle sind mindestens Benutzernamen und Kennwörter zu verwenden, die
eine Kennwortlänge von mindestens acht Zeichen vorsehen;
eine angemessene Kennwortkomplexität vorsehen. Das Kennwort muss Zeichen aus den Kategorien Großbuchstaben (A bis Z), Kleinbuchstaben (a bis z) und Zahlen zur Basis 10 (0 bis 9) enthalten.
Die Kennwörter sind in Abständen von höchstens sechs Monaten zu ändern.

4.2   Systemaktualität

Für das Betriebssystem, installierte Anwendungsprogramme wie Bürosoftware und Fachanwendungen sowie für Internetbrowser und E-Mail-Clients sind bei Vorlage entsprechende Sicherheits- und reguläre Updates einzuspielen. Es wird empfohlen, automatisierte bzw. teilautomatisierte Updatemechanismen zu nutzen.
Es ist ein aktueller Virenscanner zu verwenden, der bei in Betrieb befindlichem PC aktiviert sein muss. Neben Dateien auf den Laufwerken und im Arbeitsspeicher muss er auch den Internet- und E-Mail-Verkehr überwachen.