Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2018

5.   Zugangsdaten

Die Zugangsdaten zum EDV-System des Gerichtsvollziehers (Benutzername, Kennwort) sowie Zugangsdaten für andere dienstliche Programme und Änderungen von Kennwörtern sind der Dienstaufsicht bekannt zu geben und dort in geeigneter Form verschlossen aufzubewahren.
Das Dienstkonto muss, für den Fall der Abwesenheit des Gerichtsvollziehers, für die Dienstaufsicht zugänglich gestaltet werden. Im Vertretungsfall muss dem Vertreter des Gerichtsvollziehers der Zugang zu den vollständigen Verfahrensdaten des verhinderten Gerichtsvollziehers möglich sein.