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Text gilt ab: 01.07.2018
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2003.4-J

Verwaltungsanordnung zur EDV-Unterstützung für die Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 12. November 2012, Az. 1518 - VI - 810/94

(JMBl. S. 135)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die Verwaltungsanordnung zur EDV-Unterstützung für die Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher vom 12. November 2012 (JMBl. S. 135), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. Oktober 2017 (JMBl. S. 214) geändert worden ist

Vorbemerkung:
Aufgrund der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Teilen des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 muss der Gerichtsvollzieher sein Büro mit EDV-Technik (Hard- und Software) ausstatten, die für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr geeignet ist.
Über die Auswahl der EDV-Technik in seinem Büro, insbesondere der DV-Programme für Gerichtsvollzieher, entscheidet gemäß § 29 Gerichtsvollzieherordnung (GVO) der einzelne Gerichtsvollzieher. Er ist für die ordnungsgemäße Abwicklung seiner Geschäfte beim Einsatz eines DV-Programms verantwortlich.