Inhalt
5. Zuständigkeit für Entscheidungen nach den Nrn. 2, 3 und 4
Für Entscheidungen nach den Nrn. 2, 3 und 4 sind zuständig
5.1
für Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien die Regierungen und
5.2
für Fachoberschulen und Berufsoberschulen das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.