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Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 25.07.2011
§ 61
Wegnahme von Gegenständen
(1) Sachen, auf deren Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt ist und die sich noch nicht im amtlichen Gewahrsam befinden, nimmt die Vollstreckungsbehörde alsbald nach Rechtskraft der Entscheidung in Besitz. Haben die verurteilte Person, die Verfalls- oder die Einziehungsbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1 und § 442 StPO), die nach der Entscheidung zur Herausgabe verpflichtet sind, die Sache nicht herausgegeben, so beauftragt die Vollstreckungsbehörde die Vollziehungsbeamtin oder den Vollziehungsbeamten mit der Wegnahme (vgl. § 459g Abs. 1 StPO).
(2) Der Auftrag wird schriftlich erteilt; er muss die verurteilte Person, die Verfalls- oder die Einziehungsbeteiligten sowie die wegzunehmende Sache möglichst genau bezeichnen.
Der Auftrag soll ferner angeben, ob die Sache verwahrt oder wem sie übergeben werden soll. Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollziehungsbeamtin oder den Vollziehungsbeamten ersuchen, ihr rechtzeitig den in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Wegnahme nach Tag und Stunde mitzuteilen.
(3) Ist die Sache im Gewahrsam der Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten und verweigern diese die Herausgabe mit der Begründung, dass sie an ihr ein Recht zum Besitz haben, so kann gegen sie auf Grund der Entscheidung nur vollstreckt werden, wenn in ihr das Erlöschen des Rechtes angeordnet worden ist (§ 74e Abs. 2 StGB). Ob der Anspruch auf Herausgabe gegen die Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten im Wege der Klage geltend gemacht werden soll, entscheidet die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Ist die Sache nicht im Gewahrsam der verurteilte Person, der Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten, so wird die Gewahrsamsinhaberin oder Gewahrsamsinhaber zur Herausgabe aufgefordert. Verweigert sie die Herausgabe, so kann gegen sie nicht schon auf Grund der Entscheidung vollstreckt werden. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Sind Rechte verfallen oder eingezogen, so bedarf es einer Pfändung und Überweisung nicht (§ 73e Abs. 1, § 74e Abs. 1 StGB). Abs. 4 gilt entsprechend.