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Text gilt ab: 15.10.2024
Fassung: 25.07.2011
§ 58
Fahndung bei Einziehungsentscheidungen
(1) Zur Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung (§ 459g StPO) kann die Vollstreckungsbehörde die Ermittlungspersonen mit der Umsetzung beauftragen und eine Ausschreibung zur Fahndung veranlassen (§ 459g Abs. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 StPO).
(2) 1Bei der Pfändung von Wertgegenständen muss die Ausschreibung nach Abs. 1 enthalten:
1.
die genaue Bezeichnung der verurteilten Person oder des Einziehungsbeteiligten;
2.
die Angabe der zu vollstreckenden Entscheidung;
3.
den Geldwert der zu vollstreckenden Entscheidung;
4.
das Ersuchen um Pfändung von Wertgegenständen;
5.
die Angabe zu der weiteren Verfahrensweise im Fall der Pfändung von Wertgegenständen.
2Der Auftrag zur Pfändung von Wertgegenständen ist der von der Maßnahme betroffenen Person bei Ergreifung der Maßnahme bekanntzugeben.
(3) Ist der von der Einziehung Betroffene in den kriminalpolizeilichen Fahndungshilfsmitteln im Sinne des Abs. 1 ausgeschrieben und fällt der Fahndungsgrund weg, so veranlasst die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die Löschung.