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Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 25.07.2011
§ 57
Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
Die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, richtet sich nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO).