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Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 25.07.2011
§ 56
Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins
(1) Ein nach § 69 Abs. 3 Satz 2, § 71 Abs. 2 StGB eingezogener Führerschein wird der Behörde übersandt, die für die Erteilung der Fahrerlaubnis am Wohnsitz der verurteilten Person zuständig ist. Hat diese im räumlichen Geltungsbereich der StPO keinen Wohnsitz, so wird der Führerschein zu den Strafakten genommen. Ist der Führerschein von einer Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei ausgestellt worden, so wird er der Stelle übersandt, die nach Nr. 45 Abs. 4 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) Nachricht erhält. Der Führerschein ist in jedem Fall durch Einschneiden unbrauchbar zu machen. Bei der Übersendung des Führerscheins ist der Behörde der nach § 69a Abs. 5 und 6 StGB zu berechnende Zeitraum der Sperre mitzuteilen.
(2) Wurde eine ausländische Fahrerlaubnis entzogen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist, und hat die Inhaberin oder der Inhaber ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein mit den nach der MiStra zu übermittelnden Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Weiterleitung an die ausstellende Behörde übersandt (§ 69b Abs. 2 Satz 1 StGB). Bei der Entziehung sonstiger ausländischer Fahrerlaubnisse werden die Entziehung und die Sperre nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in dem Führerschein vermerkt (§ 69b Abs. 2 Satz 2 StGB). Der verurteilten Person ist mitzuteilen, dass ein Kraftfahrzeug erst dann auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geführt werden darf, wenn die deutsche Verwaltungsbehörde auf ihren Antrag die Erlaubnis dazu erteilt. Befindet der Führerschein sich noch nicht in behördlichem Gewahrsam, so wird er für die Eintragung des Vermerks beschlagnahmt, wenn die verurteilte Person die Vorlage verweigert (§ 463b Abs. 2 StPO). Ist die Eintragung des Vermerks wegen der Beschaffenheit des Führerscheins nicht möglich, so ist der verurteilten Person der Inhalt des Vermerks schriftlich mitzuteilen.
(3) Wird der Führerschein bei der verurteilten Person nicht vorgefunden, gilt § 62.