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Text gilt ab: 15.10.2024
Fassung: 25.07.2011
§ 42
Gerichtliche Entscheidung über die Strafzeitberechnung
Bestehen Zweifel über die Strafzeitberechnung, so führt die Vollstreckungsbehörde eine Entscheidung des Gerichts nach § 458 Abs. 1 StPO herbei.