Inhalt

Text gilt ab: 16.03.2011

6. EU-rechtliche Fragen

6.1 Schwellenwert für sog. Kleinbeihilfen

Die Erläuterungen unter Nr. 9.1 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 10. März 2010 (AllMBl S. 87) sind grundsätzlich weiterhin gültig. Bezüglich der dortigen Nr. 9.1.7 – Schwellenwert für sog. Kleinbeihilfen – wird auf folgende Änderung hingewiesen:
Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 ist die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die in Anlehnung an die De-minimis-Förderung während der Finanz- und Wirtschaftskrise eine Förderung von Unternehmen bis zu 500.000 Euro ermöglicht hat, in ihrer bisherigen Form ausgelaufen. Die Nachfolgeregelung ist als Rechtsgrundlage notwendig, um Anträge, die bis 31. Dezember 2010 vollständig eingereicht worden waren, ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2011 auf Basis der Bundesregelung Kleinbeihilfen rechtmäßig abwickeln zu können. Sie ist im Internet zu finden unter http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/regelung-geringfuegiger-beihilfen.pdf.
Für alle Förderanträge von Unternehmen, die 2011 vervollständigt oder neu eingereicht werden, ist ungeachtet anderer Fördermöglichkeiten insoweit nur noch die De-minimis-Förderung auf Basis der De-minimis-Verordnung (VO 1998/2006, im Internet zu finden unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:379:0005:0010:DE:PDF) einschlägig (Förderung bis zu 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren).

6.2 Neue Muster für De-minimis-Erklärung und De-minimis-Bescheinigung

Die beihilferechtlich anmeldefreie und unproblematische Förderung nach der De-minimis-Verordnung stellt neben inhaltlichen auch verfahrensrechtliche Voraussetzungen auf.
Ein korrektes Verfahren erfordert eine De-minimis-Erklärung des Unternehmens vor Gewährung einer De-minimis-Förderung sowie die Ausstellung einer sog. De-minimis-Bescheinigung durch den Fördergeber. Da die Kommission selbst keine Muster vorschreibt, hat das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (StMWIVT) in der Vergangenheit auf Anfrage Muster zur Verfügung gestellt, die eine mögliche Form der Umsetzung darstellen.
Die beiden Muster wurden überarbeitet; sie sind auf der Seite des StMWIVT im Bayerischen Behördennetz unter der Rubrik „EU-Beihilferecht “ abrufbar (http://www.stmwivt.bybn.de/EU-Beihilferecht.htm). Sie gelten ausschließlich für die „allgemeine “ De-minimis-Verordnung (VO 1998/2006); im Internet zu finden unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:379:0005:0010:DE:PDF.
Für den Agrar- und Fischereibereich gelten Sonderregelungen.

6.3 De-minimis Beihilfen im Agrarerzeugnis- und Fischereisektor

Für Beihilfen im Agrarerzeugnis- und Fischereisektor gelten eigenständige De-minimis-Vorgaben. Diese sind in den EU-Verordnungen (EG) Nr. 1535/2007 und (EG) Nr. 875/2007 der Kommission geregelt. Soweit solche Beihilfen für die Jahre 2011 und 2012 geplant sind, ist das bis 1. April 2011 unmittelbar dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) unter folgender E-Mail-Adresse mitzuteilen: Referat-G6@stmelf.bayern.de.
Ebenso ist die Gewährung (Bewilligung) derartiger Beihilfen zeitnah dem StMELF zu melden. Weitere Rückfragen auch zur Bereitstellung von Formblättern sind ebenfalls dorthin zu richten.
Im Übrigen kommen auch im Agrarerzeugnis- und Fischereisektor Förderungen nur zur Erfüllung kommunaler Aufgaben in Betracht.

6.4 Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat auf Bitte der Europäischen Kommission nochmals ausdrücklich auf die Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl C 209 vom 10. Juli 1997, S. 3) hingewiesen, um eventuelle beihilferechtswidrige Rechtsgeschäfte zu vermeiden. Ferner hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgehe, dass Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ein Verbotsgesetz im Sinn von § 134 BGB sei. Dies bedeute, dass allein der formale Verstoß gegen die Anmeldungspflicht bei der Kommission zur Nichtigkeit der jeweiligen Rechtsakte zur Durchführung von Beihilfen führe, ohne dass es auf die materielle Genehmigungsfähigkeit der Beihilfe ankomme (zu vergaberechtlichen Aspekten siehe oben Nr. 5.1).

6.5 Umsetzung des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) durch die Kommunen

Unter Nr. 9.2 der Bekanntmachung vom 10. März 2010 hatten wir über den geplanten einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum (SEPA) informiert. Aktuelle Informationen der Deutschen Bundesbank dazu finden sich im Internet unter http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr_sepa.php.