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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
105.
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
1Als künftig wegfallend sind Ämter zu bezeichnen, die nicht mehr benötigt werden (z.B. wegen Auflösung oder wesentlicher Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben von Behörden oder Organisationseinheiten von Behörden). 2Mit den als „kw“ bezeichneten Ämtern werden den weiterhin vorhandenen Amtsinhabern und Amtsinhaberinnen bis zu deren Ausscheiden ihre Amtsbezeichnung und ihre besoldungsrechtliche Einstufung gewährleistet. 3Wegen dieser persönlichen Bindung dürfen kw-Ämter nach dem Ausscheiden des jeweiligen Amtsinhabers anderen Beamten und Beamtinnen nicht mehr verliehen werden, es sei denn, den Amtsinhabern und Amtsinhaberinnen wird im Weg der Ernennung ein als künftig wegfallend bezeichnetes Beförderungsamt verliehen. 4Kein Beförderungsamt in diesem Sinn ist ein in der kw-Besoldungsordnung ausgebrachtes Einzelamt.