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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
101.
Sachbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
1 Art. 101 bestimmt, dass die Art. 11, 91 Abs. 2, Art. 99a und 108 Abs. 10 für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der in Art. 1 Abs. 4 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend gelten. 2Diese juristischen Personen können damit ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen neben den tarifvertraglichen Leistungen weitere Leistungen im Sinn des Art. 91 Abs. 2 nur bis zur Höhe gewähren, in der sie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Staates nach den für sie geltenden Regelungen erhalten. 3Die Höchstbegrenzungsklausel gilt für einzelvertragliche Abmachungen, für Gesamtvereinbarungen innerhalb der Ebene des Tarifvertrags sowie für freiwillige so genannte Sozialleistungen der genannten juristischen Personen. 4Dagegen gilt die Höchstbegrenzungsklausel nicht für Tarifverträge dieser juristischen Personen.
Die Vorschrift findet auch Anwendung auf Staatsbeamte und Staatsbeamtinnen, die bei einer der in Art. 91 Abs. 2 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sind, wenn die Personalkosten für die Staatsbeamten und Staatsbeamtinnen von der jeweiligen Einrichtung getragen werden und wenn auf die Staatsbeamten und Staatsbeamtinnen die für die Körperschaftsbediensteten geltenden Regelungen für weitere Leistungen Anwendung gefunden haben.
Im Übrigen gelten die Nrn. 11, 91.2 und 99a entsprechend.