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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
Abschnitt 3 Regelungen für Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

45. Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt

1 Art. 45 Abs. 2 Satz 2 ist eine Sondervorschrift für Richter und Richterinnen auf Probe. 2Ihr Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe R 1. 3Die Stufenzuordnung richtet sich nach Art. 47 Abs. 2.

47. Bemessung des Grundgehalts

1Zeiten, die vor der erstmaligen Ernennung zum Richter, zur Richterin, zum Staatsanwalt oder zur Staatsanwältin im Beamtenverhältnis zu einem in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherrn verbracht wurden, werden aufgrund der damit erworbenen höheren Berufserfahrung berücksichtigt. 2Wird der Beamte oder die Beamtin in ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 berufen, sind bei der Stufenzuordnung die beiden ersten nicht mit einem Wert belegten Stufen zu berücksichtigen.
Beispiel:
1 Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 14 wird nach sieben Jahren im Beamtenverhältnis zum Richter der Besoldungsgruppe R 2 berufen. 2 Er wird der Stufe 4 zugeordnet. 3 Der Aufstieg nach Stufe 5 erfolgt in einem Jahr.
1Stufenwirksame Vordienstzeiten in der A-Besoldung werden in vollem Umfang bei der Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 angerechnet, einer erneuten Antragstellung und Entscheidung hierüber bedarf es nicht. 2Die Grundsätze der Berücksichtigung von Beamtendienstzeiten bzw. richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienstzeiten beim Wechsel von der A-Besoldung in die R-Besoldung (und umgekehrt) entsprechen einander zur Sicherung der Mobilität.
Ergänzend wird auf die Nrn. 30 und 31 hingewiesen (vgl. insbesondere zur Frage der Stufenneuzuordnung bei einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung A in ein Amt der Besoldungsordnung R Nrn. 30.1.4 und 30.1.7).